Für alle Arbeitgeber bringt das Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung brauchbare Vereinfachungen und Förderung im Rahmen der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, aber man muss sie aktiv nutzen.

Mag. Ewald Willibald, Autor

Welche Optionen gibt es nun anlässlich der Corona-Krise für Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse?

Maßnahmen zur temporären Senkung der Personalkosten in der Corona-Krise:

  • Abbau von Zeitguthaben
  • „Lockerung“ von Gleitzeitmodellen
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung einer befristeten Reduktion der Arbeitszeit
  • Bildungsteilzeit: Teilzeit und gleichzeitig Weiterbildungsgeld vom AMS
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands

Die meisten dieser Maßnahmen sind ja selbsterklärend, aber

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Ein Beispiel:

Zu beachten ist zuerst die Nettoentgeltgarantie:

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%

Aber die  Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Konkretes Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten) bei Reduktion auf 50% Arbeitszeit:

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird nun um 50% verringert.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), das entspricht brutto ca. 1.585 Euro.
  • Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten. Update 18.3.2020 Die Corona Kurzarbeitsrichtlinien wurden entscheidend verbessert: das AMS trägt alle Lohnnebenkosten, also auch die Sozialversicherung, und die anteiligen Sonderzahlungen, die auf das Nettoentgelt entfallen, das die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden übersteigt. Wenn also die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 4 Wochenstunden verringert wird, fördert das AMS alle Kosten, die auf die Verkürzung von 36 Wochenstunden entfallen. Damit wird die Kurzarbeit endlich für alle attraktiv.

Kurzarbeit erfordert normalerweise

  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft,
  • diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice

und ist nicht ganz unbürokratisch….

Nun gibt es aber die Corona-Kurzarbeit:

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt dafür ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung.

Das Verfahren läuft dann wie folgt:

  1. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen: Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung, AMS-Antragsformular (Corona), Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  2. Schritt:Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
  3. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
  4. Schritt:Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Bitte beachten Sie, dass der Sinn der geförderten Kurzarbeit in der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter liegt und wenn daher das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Was zu tun ist:

  • die Notwendigkeit von Maßnahmen bei den Arbeitsverhältnissen unverzüglich prüfen

  • die notwendigen Maßnahmen mit den betroffenen MitarbeiterInnen bzw. dem Betriebsrat erörtern

  • die notwendigen Maßnahmen zeitnah, aber ohne Druck umsetzen

Kurzarbeit Corona

Personalmangel lässt das AMS ratsuchende Arbeitgeber in Fragen der Kurzarbeit an ihre Steuerberater verweisen, alles was Sie wissen müssen finden Sie auch hier.

Mag. Ewald Willibald, Autor

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