Für Kleinunternehmer bringt die Steuereform 2020 brauchbare Vereinfachungen und Steuererleichterungen, aber man muss sie aktiv nutzen.

Mag. Ewald Willibald, Autor

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (Umsatzsteuer) von 30.000 auf 35.000 erhöht

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) wird ab 2020 auf den für Österreich unionsrechtlich zulässigen Höchstbetrag von 35.000 Euro (bisher 30.000 Euro) ausgeweitet.

Bis zu diesem Jahresumsatz ist ein Unternehmer daher unecht umsatzsteuerbefreit d.h er muss keine Umsatzsteuer abführen, darf sich natürlich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen. Das ist insbesondere für Kleinunternehmer nicht nur eine Verwaltungsvereinfachung (keine Umsatzsteuervoranmeldungen, keine Umsatzsteuererklärung), sondern für Kleinunternehmer mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden (z.B. Private, Ärzte) eine echte Ersparnis, wenn er Gewinn erwirtschaftet. Bei hohen Anlaufverlusten, Investitionen, vorsteuerabzugsberechtigten Kundenkreis wird es sich aber meist wie bisher lohnen, eine Regelbesteuerung zu beantragen und die Vorsteuer zu lukrieren.

Kleinunternehmer bis 35.000 Jahresumsatz erhalten eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer

Für Unternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit in der Einkommensteuer. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Zusätzlich abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Diese Pauschalierungsmöglichkeit führt auch zu administrativen Erleichterungen, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Ausgenommen von dieser neuen Kleinunternehmer-Pauschalierung sind jedoch:

  • Gesellschafter-Geschäftsführers mit mehr als 25 % Beteiligung
  • Aufsichtsräte
  • Stiftungsvorstände

Zur Klärung, wer 45% und wer nur 20% als Betriebsausgabenpauschale beanspruchen darf, wird es, hoffentlich rechtzeitig, eine Verordnung des Finanzministeriums geben.

Was zu tun ist:

  • eine Vergleichsrechnung mit der bisherigen Pauschalierung bzw. Einnahmenausgabenrechnung machen

  • eventuell mit Zahlungen an die Sozialversicherung rechtzeitig vor Jahresende die Steuerlast optimieren

  • über die freiwillige Führung einer Registrierkasse nachdenken, wenn man viele Barkunden hat (Glaubwürdigkeit)

Sie sollten mit Ihrem Steuerberater aktiv besprechen, welche Vorteile Sie aus der Neuregelung für Kleinunternehmer ziehen können – der Nutzerkreis hat sich ab 2020 erweitert.

Mag. Ewald Willibald, Autor

Und für alle, die es genau wissen wollen, hier die detaillierte Neuregelung

984/A XXVI. GP – Initiativantrag im Nationalrat beschlossen am 19. September 2019:

Zu Z 7 lit. b und Z 21 lit. d (§ 17 Abs. 3a und § 124b Z 343):

In Ergänzung zu den schon bisher bestehenden Pauschalierungsregelungen soll im Rahmen der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung eine einfache Pauschalierung für Kleinunternehmer geschaffen werden. Vereinfachend soll dabei für die Gewinnermittlung an die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 angeknüpft werden.

Gemäß Z 1 soll die Pauschalierung Steuerpflichtigen offen stehen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22) oder gewerbliche Einkünfte (§ 23) erzielen. Davon ausgenommen sollen Gesellschafter mit Einkünften gemäß § 22 Z 2, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände sein.

Z 2 sieht als Anwendungsvoraussetzung vor, dass die Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschritten wird (Kleinunternehmergrenze, korrespondierend mit § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Allfällige Umsätze, die im Ausland erzielt wurden, sind dabei mit zu berücksichtigen, nicht aber Umsätze aus Entnahmen. Abweichend von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung sind aber nur Umsätze maßgeblich, die zu Einkünften führen, die der Pauschalierung zugänglich sind. Vermietungsumsätze, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sowie solche aus einer von der Pauschalierung ausgenommenen Tätigkeit bleiben außer Betracht. Die Pauschalierung ist auch davon unabhängig, ob die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Sie ist somit auch für Unternehmer anwendbar, die auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet haben.

Bei Vorhandensein mehrerer der Pauschalierung zugänglicher Betriebe kann der Steuerpflichtige die Pauschalierung anwenden, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Höchstgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet.

Beispiel:

A erzielt Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten und der Vermietung einer Wohnung. Er erzielt insgesamt Umsätze von 52.000 Euro und zwar:

Da die Summe aller betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze nicht überschreitet, kann A die Pauschalierung anwenden. Er kann für jeden Betrieb eigenständig wählen, ob er von der Pauschalierung Gebrauch macht. Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar.

Ein geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze bis höchstens 40.000 Euro soll nicht zum Ausschluss der Pauschalierung führen, wenn im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000 Euro nicht überschritten wurde. Dementsprechend kann die Pauschalierung nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn von dieser Toleranzregelung bereits im Vorjahr Gebrauch gemacht wurde. Wird die Pauschalierung nach Ablauf von drei Jahren (Z9) wieder angewendet und der Höchstbetrag von 35.000Euro nicht überschritten, kann die Toleranzregelung neuerlich angewendet werden.

Der pauschalierte Gewinn besteht gemäß Z 3 im Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Daneben sind nur Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) abzugsfähig. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen; der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1 Z 6 zu.

Vereinfachend soll in Bezug auf die Betriebseinnahmen an die Umsätze im Sinne der Z 2 angeknüpft werden. Als Betriebseinnahmen sollen (nach Maßgabe des Zuflusses) nur solche erfasst werden, die aus derartigen Umsätzen resultieren. Ob diese Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder steuerfrei sind, ist nicht relevant. Betriebseinnahmen, die keine Umsätze darstellen bleiben somit außer Betracht (zB Schadenersätze oder Versicherungsentschädigungen). Gleiches gilt für Umsätze, die gemäß § 4 Abs. 3 keine Betriebseinnahmen darstellen (z.B. durchlaufende Posten).

Da infolge dieser Anknüpfung bei Entnahmen von Anlagegütern der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen ist, soll in Z 6 vorgesehen werden, dass § 6 Z 4 nicht zur Anwendung kommt. Dadurch tritt bei einer Entnahme der Teilwert nicht an die Stelle der Anschaffungskosten und eine betriebliche stille Reserve bleibt weiterhin steuerhängig. Die Regelung wird nur in den Ausnahmefällen Relevanz haben, in denen während der Pauschalierung werthaltiges Anlagevermögen entnommen wird, wie etwa Gebäude(teile).

Tätigkeit Umsatz (Euro)
Betrieb 1 10.000
Betrieb 2 12.000
Vermietung 30.000
52.000

Der Betriebsausgabenpauschalsatz soll 45% betragen. Da Dienstleistungsbetriebe im Verhältnis zum Umsatz typischerweise eine geringere Kostenbelastung aufweisen, soll für derartige Betriebe ein reduzierter Satz von 20% zur Anwendung kommen.

Die branchenbezogene Einstufung von Betrieben als Dienstleistungsbetriebe soll im Wege einer Verordnung erfolgen (Z 5). Bei einer allfälligen Mischzuordnung soll auf den höheren Umsatz innerhalb des Betriebes abzustellen sein.

Die Pauschalierung soll auch anwendbar sein, wenn eine der Pauschalierung zugängliche Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ausgeführt wird (Z 7). Dabei soll durch eine einheitliche Anwendung auf die Mitunternehmerschaft eine möglichst einfache Handhabung gewährleistet werden. Dementsprechend soll in Bezug auf die Höchstgrenze von 35.000 Euro keine zusammenfassende Betrachtung von individuellen Umsätzen eines Mitunternehmers und anteiligen Umsätzen im Rahmen der Mitunternehmerschaft erfolgen: Maßgebend soll stets nur der gesamte von der Mitunternehmerschaft erzielte Umsatz sein, der die Anwendung möglich macht, wenn die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Da dementsprechend individuelle Umsätze der einzelnen Mitunternehmer ausgeblendet werden, soll die Pauschalierung nur anwendbar sein, wenn keiner der Mitunternehmer außerhalb der Mitunternehmerschaft von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die pauschale Gewinnermittlung für die Mitunternehmerschaft einheitlich. Der Gewinn ergibt sich als Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und dem Betriebsausgabenpauschale von 45% oder 20% (bei einem Dienstleistungsbetrieb). Dieser Gewinn ist auf die Beteiligten anteilig aufzuteilen. Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Mitunternehmers dar. Sie sind – wie andere Sonderbetriebsausgaben oder Sonderbetriebseinnahmen auch – beim Betroffenen in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Sodann ist der Gewinnfreibetrag zu berücksichtigen.

Beispiel:

Die ABC-OG, an der A, B und C jeweils zu einem Drittel beteiligt sind, erzielt Umsätze von 30.000 Euro. A ist bei der OG angestellt und erzielt daraus Einkünfte von 10.000 Euro. Dafür entfällt eine Sozialversicherung (AN- Anteil) von 2.500 Euro.

Der Gewinn ist wie folgt zu ermitteln:

ABC-OG A B C
Umsatz 30.000
Gewinn nach Abzug des Betriebsausgabenpauschales (45%) 16.500 5.500 5.500 5.500
Sonderbetriebseinnahme 10.000
Sonderbetriebsausgabe 2.500
Gewinn vor Gewinnfreibetrag 24.000 13.000 5.500 5.500
Gewinnfreibetrag (13%) 3.120 1.690 715 715
Gewinn 20.880 11.310 4.785 4.785

Ein Wareneingangsbuch und eine Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3) sind bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht erforderlich, die entsprechenden Verpflichtungen sollen daher entfallen (Z 8).

Um einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart auszuschließen, soll – wie bei anderen Pauschalierungen auch – in Z9 vorgesehen werden, dass im Fall des freiwilligen Abgehens von der Pauschalierung eine neuerliche Inanspruchnahme frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig ist.

Die Pauschalierung soll nach den allgemeinen Regelungen (§ 42 Abs. 1) primär im Weg einer elektronischen Steuererklärung geltend gemacht werden können . Da bei Anwendung der Pauschalierung die Ermittlung des Gewinnes nur von wenigen Parametern abhängt (Umsatz, Branche, Sozialversicherungsbeiträge sowie Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ), kann der Gewinn einfach ermittelt werden. Dabei sollen dem Steuerpflichtigen die notwendigen Eintragungsfelder elektronisch angeboten werden, sodass sich die Eingabe darauf beschränken kann und weitere Eintragungen für Zwecke der Gewinnermittlung nicht erfolgen müssen.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein.

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