Diese Änderungen zielen darauf ab, die administrative Belastung für Kleinunternehmer zu reduzieren und die Regelungen an EU-weite Standards anzupassen.

Ewald Willibald, Autor

Ab dem 1. Januar 2025 treten in Österreich bedeutende Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung in Kraft:

Erhöhung der Umsatzgrenze:

Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000 € netto pro Jahr wird auf 55.000 € brutto angehoben. Dies bedeutet, dass Unternehmer mit jährlichen Umsätzen bis zu diesem Betrag weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind.

Neuregelung bei Überschreitung der Umsatzgrenze:

Wird die Umsatzgrenze überschritten, gelten ab 2025 differenzierte Regelungen:

Überschreitung bis zu 10 %:

Bei einer Überschreitung um maximal 10 % (bis zu 60.500 € Umsatz) bleibt die Umsatzsteuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein.

Überschreitung über 10 %:

Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % wird die Umsatzsteuerpflicht sofort wirksam, jedoch nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, sowie für alle nachfolgenden Umsätze. Frühere Umsätze bleiben steuerfrei.

Ausweitung auf EU-Unternehmen:

Erstmals können auch Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

– Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 € im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten.

– Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten.

– Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Nach Antragstellung erhält das Unternehmen eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID), die es als Kleinunternehmer ausweist.

Anpassungen bei der Pauschalierung:

Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung wird ebenfalls auf 55.000 € angehoben. Ein Überschreiten dieser Grenze um bis zu 10 % ist unschädlich; bei einer höheren Überschreitung kann die Pauschalierung für das betreffende Jahr nicht mehr angewendet werden.