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Stock-Options stellen erst bei Ausübung einen steuerlichen Vorteil dar
Bei einem Stock-Options-Modell wird es den Mitarbeitern durch die gewährten Optionen ermöglicht, Anteile des Unternehmens (z.B. Aktien) zu einem festgelegten Ausübungspreis zu erwerben. Dies ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn der aktuelle Kurs des Anteils höher als der Ausübungspreis liegt und auch mit der Ausübung verbundene Spesen berücksichtigt werden. Der VwGH hat bei an Mitarbeiter gewährte Stock-Options entschieden, dass ein geldwerter Vorteil und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erst bei Ausübung dieser Optionen eintreten kann und nicht schon etwa bei Gewährung der Stock-Options (GZ 2006/13/0136 vom 15.12.2009).
Der VwGH betont also das Zuflussprinzip und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Gewährung kein konkreter Vorteil, sondern viel eher eine steuerlich unerhebliche Chance aus den Stock-Options vorliegt und folglich auch eine Quantifizierung des Vorteils schwierig wäre. Aus dem konkreten Fall ergibt sich auch, dass der bei Ausübung eintretende und zu versteuernde Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet sein muss – es ist dabei unerheblich, ob die Option durch den Arbeitgeber (direkt) oder durch die Konzernobergesellschaft gewährt wird. Der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuernde Vorteil aus der Ausübung der Stock-Options berechnet sich aus dem Kurs des Wertpapiers zum Zeitpunkt der Ausübung abzüglich des Ausübungspreises sowie allfälliger Spesen.
Hinzuweisen ist außerdem, dass die steuerlichen Begünstigungen im Zusammenhang mit Stock-Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben wurden und nur noch für Stock-Options gelten, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt wurden.
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