Artikel zum Thema: Cross-Border-Leasing
Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2010
Am 10. März wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 vom Finanzministerium in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung dargestellt werden.
Einkommensteuer
- Förderungen: Die Steuerfreiheit von Förderungen ist im Wesentlichen auf „öffentliche Mittel“ beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des VwGH bislang sehr restriktiv ausgelegt wurde. Da sich in der Praxis die öffentliche Hand zur Abwicklung der Auszahlung von Förderungen oft privatrechtlicher Unternehmen bedient hat und diese Auszahlungen aufgrund der bisher strengen Auslegung nicht steuerfrei waren (weil keine öffentlichen Mittel vorlagen), sind diese privatrechtlichen Unternehmen in Besitz öffentlicher Institutionen nun explizit im Entwurf des Gesetzestextes erwähnt, um der aktuellen Förderungsstruktur in Österreich gerecht zu werden.
- Unterhaltsleistungen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des VfGH. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Im neuen Entwurf wird diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden aufgehoben, da zwar eine pauschale Abgeltung im Inland (wegen des Familienbeihilfebezugs) und auch im EU-Raum aufgrund entsprechender Förderungen als gerechtfertigt anzusehen ist, im Drittland dies aber nicht der Fall ist. Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten - als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen.
Umsatzsteuer
- Die der gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung von Cross-Border-Leasing durch Eigenverbrauchsbesteuerung zugrundelegende Bestimmung im UStG wird dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 folgend gestrichen. Besonders aktuell war dies im Zusammenhang mit (grenzüberschreitendem) PKW-Leasing aus Deutschland. Seit 1.1.2010 hat dies ohnehin keine Auswirkungen mehr, da diese sonstige Leistung nun im Empfängerort Österreich steuerbar ist und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist, da eine langfristige Vermietung im Zusammenhang mit einem PKW vorliegt und die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Empfängerortprinzip erfolgt.
- Die umsatzsteuerliche Befreiung von Umsätzen der österreichischen Post ist nach der Judikatur des EuGH nur noch zulässig, wenn diese als Universaldienstleister erbracht werden, d.h. durch Erbringung einer flächendeckenden Grundversorgung mit hohen Qualitätsauflagen. Zu einem Wegfall der Steuerbefreiung kommt es dadurch bei Nichtuniversaldienstleistungen wie z.B. bei allen Sendungen, die bei Verteilzentren eingeliefert werden, ausgenommen Zeitungen und Zeitschriften. Die Standardbriefe bis 2 kg sowie Postpakete bis 20 kg und Einschreib- und Wertsendungen bleiben also auch weiterhin umsatzsteuerbefreit.
- Um Umsatzsteuerbetrug bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten vorzubeugen, ist im Entwurf für diese sonstige Leistung ein generelles Reverse-Charge-System für den Handel zwischen Unternehmern vorgesehen.
- Um Wettbewerbsverzerrungen durch Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen zu vermeiden, wird im Entwurf die bisherige Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100.000 € auf 35.000 € gesenkt. Ab Überschreitung der Schwelle werden die Lieferungen in Österreich steuerbar, wodurch sich für den Konsumenten keine Vor- oder Nachteile bzgl. der Umsatzsteuer ergeben, je nachdem ob der Lieferant aus Österreich oder dem Ausland tätig wird.
Bundesabgabenordnung
- Der Gesetzesentwurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für „Advanced Ruling-Anträge“ vor. Derzeit kann es insbesondere in den Bereichen Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen zu Planungsunsicherheiten bei Unternehmen kommen, wenn sich im Nachhinein im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass eine gewählte Gestaltung nicht anerkannt wird. Vorgesehen sind daher verbindliche Rechtsauskünfte im Zeitpunkt der Planung. Für die Bearbeitung eines „Ruling-Antrags“ wird ein Verwaltungskostenbeitrag, welcher umsatzabhängig zwischen 1.500 € und 20.000 € ausmacht, zu entrichten sein.
Weitere Anpassungen sind u.a. im Bereich der Körperschaftsteuer (Offenlegungsverpflichtungen bei Privatstiftungen, Beteiligungsgemeinschaften im Rahmen der Gruppenbesteuerung), im Umgründungssteuerrecht sowie im Gebührengesetz vorgesehen. Es ist noch abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form beschlossen wird. Wir werden Sie über etwaige Abänderungen informieren.
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