Artikel zum Thema: Welteinkommen
Kein Import des Verlustvortrags bei Zuzug nach Österreich
Die Verlustverwertung an sich und der Verlustvortrag im Speziellen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da nicht nur Gewinne versteuert werden müssen, sondern auch Verluste (grundsätzlich auch ausländische) entsprechend zu berücksichtigen sind, damit nur die Vermögensmehrung einer Besteuerung unterzogen wird. Wenngleich dies in Österreich verwirklicht ist, kann es trotzdem in gewissen Konstellationen zu unangenehmen Situationen für den Steuerpflichtigen kommen. So hat der VwGH (2008/15/0034 vom 28.5.2009) nunmehr entschieden, dass vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ein Verlustvortrag aus einem anderen Land nicht in Österreich verwertet werden kann.
Der VwGH-Entscheidung lag der Fall eines deutschen Staatsbürgers zugrunde, welcher seine Physiotherapiepraxis in Deutschland aufgegeben hat, nach Österreich gezogen ist und hier wiederum eine solche Praxis eröffnet hat. Die österreichische Finanzverwaltung hat den Import eines in Deutschland korrekt ermittelten Verlustvortrags nicht zugelassen und wurde darin vom VwGH bestätigt. Maßgeblicher Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt der Verlustentstehung noch keine Einkünfteerzielung und keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vorlagen, wodurch keine Berücksichtigung des Welteinkommens und somit auch von (ausländischen) Verlusten möglich war. Systematisch ist auch zu beachten, dass in Deutschland in früheren Jahren erzielte positive Einkünfte genauso wenig in Österreich steuerlich berücksichtigt wurden und auch der Verlust in Deutschland in keinem Zusammenhang mit den später in Österreich erzielbaren Einkünften steht. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Verlustvortrag in Deutschland, welcher ja nicht verloren geht, eines Tages durch Einkünfteerzielung in Deutschland doch noch ausgeglichen werden kann. Die Differenzierung Österreichs hinsichtlich der Verlustverwertung zwischen durchgehend unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und solchen, die zwischen unbeschränkten Steuerpflichten mehrerer Staaten wechseln, verstößt auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (Niederlassungsfreiheit).
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