Artikel zum Thema: Stiftungseingangssteuer
Schenkungen - Meldepflicht
Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.
Meldepflichtig sind grundsätzlich alle
- Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
- Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG
Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von
- Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
- Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
- beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen
In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.
Nicht angezeigt werden müssen:
- Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
- Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
- Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
- Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:
- Erwerber
- Geschenkgeber
- Rechtsanwalt / Notar
Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.
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