Artikel zum Thema: Betriebsaufgabe
Fallen bei der Einbringung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in eine GmbH
Seit der Senkung der Körperschaftsteuer (KöSt) von 34% auf 25% ist es zu einer regelrechten "Einbringungswelle" gekommen. Zahlreiche Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haben dabei ihre Betriebe unter Anwendung der Begünstigungen des Umgründungsteuerrechts (insbesondere vorläufig keine Aufdeckung der stillen Reserven) in die Rechtsformeiner GmbH übergeführt.
Neben der 25% KöSt gibt es auch weitere handfeste steuerliche Vorteile.
Bei beabsichtigter Betriebsaufgabe bzw -veräußerung bestehen für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nur unter relativ engen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen, während der Gewinn aus dem Verkauf eines (mehr als 1%igen) Anteils an einer GmbH nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist (Behaltefrist) nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz (max knapp 25%) versteuert werden muss. Die Einbringung in eine GmbH kann daher eine sinnvolle Vorbereitung für eine beabsichtigte Unternehmensveräußerung sein. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, durch sogenannte unbare Entnahmen Geld vorläufig steuerfrei aus der neu gegründeten GmbH zu entnehmen.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für eine Einbringung in eine GmbH sind daher durchaus attraktiv. Allerdings muss eine solche Umgründung sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Beitrages werden grundsätzliche Themen und Problemstellungen dargestellt; die Durchführung der Umgründung sollten Sie aber unbedingt gemeinsam mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder durchführen.
Was es zu beachten gilt:
Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das heißt, dass die GmbH nicht automatisch in die abgeschlossenen Verträge eintritt. Damit die Verpflichtungen und Rechte aus Verträgen vom Einbringenden auf die übernehmende GmbH übergehen können, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen bisherigen Vertragspartners. Zu beachten ist auch, dass der Einbringende seinen Vertragspartnern grundsätzlich weiter haftbar bleibt (außer es können entsprechende Vereinbarungen mit den Vertragspartnern erzielt werden). Es sollte daher rechtzeitig mit den Vertragspartnern Kontakt aufgenommen werden, um nach erfolgter Einbringung böse Überraschungen zu vermeiden.
Arbeitsverhältnisse sind von dieser Zustimmungsbedürftigkeit grundsätzlich ausgenommen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf die GmbH über, die diese mit allen Rechten und Pflichten fortführt.
Für die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes ist das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages notwendig. Ein solcher ist jedenfalls dann vollständig, wenn er folgende Punkte enthält:
- Den Einbringenden (Name bzw Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer);
- den Einbringungsstichtag (Dieser kann auf einen Zeitpunkt - maximal jedoch neun Monate - rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Einbringungsvertrages liegt.);
- die aufnehmende GmbH;
- das definierte Einbringungsvermögen unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Jahres- oder Zwischenabschluss und die darauf aufbauende Einbringungsbilanz;
- die dafür vereinbarte Gegenleistung.
Wichtig ist, dass das eingebrachte Vermögen genau definiert ist. Sofern als Einbringungsstichtag nicht der 31.12. gewählt wird, muss ein Zwischenabschluss zum Einbringungsstichtag erstellt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.
Beim eingebrachten Vermögen muss es sich um einen "Betrieb" im Sinne des Einkommensteuergesetzes handeln. Einbringungsfähiges Vermögen liegt daher dann vor, wenn der Betrieb der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient.
Positiver Verkehrswert
Das eingebrachte Vermögen muss jedenfalls am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen. Im Zweifel hat der Einbringende den positiven Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die jüngste Praxis zeigt, dass Firmenbuchgerichte und Finanzämter immer öfter Sachverständigengutachten verlangen, insbesondere wenn buchmäßig überschuldete Betriebe eingebracht werden sollen. Damit die Umgründung nicht scheitert, sollte daher bei Zweifel über das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes rechtzeitig ein Bewertungsgutachten eingeholt werden. Für diese Zwecke sollten geeignete Planungsrechnungen vorliegen, die der Bewertung des Sachverständigen zugrunde gelegt werden können.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass vor Entscheidung für eine Umgründung auch außersteuerliche Aspekte berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen insbesondere rechtsformspezifische Kosten einer GmbH wie zB Kosten für eine allfällige Jahresabschlussprüfung, aufwendigere Organisationsstruktur einer GmbH, Kosten anlässlich der Namensänderung (Briefpapier, Benachrichtigung Lieferanten wegen richtiger Rechnungslegung - Vorsteuerabzug!) etc, aber auch Vorteile wie zB Haftungsbeschränkungen für die Eigentümer. Ob sich eine Einbringung im Einzelfall dann auch wirklich "lohnt", sollte daher unbedingt vorab mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder diskutiert werden.
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