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Klarstellung des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Telefonwertkarten


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Klarstellung des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Telefonwertkarten

März 2009

Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass der Verkauf von Telefonwertkarten bzw. vergleichbaren Ladebons und Calling Cards umsatzsteuerlich regelmäßig eine sonstige Leistung darstellt, da der Käufer an der Möglichkeit, Telefongespräche zu führen, interessiert ist und die Inanspruchnahme einer Telekommunikationsdienstleistung eine sonstige Leistung ist. Eine Lieferung wäre nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Telefonwertkarte z.B. als Sammlerstück behalten möchte. Der weitaus häufigere Fall einer Lieferung liegt bei dem Verkauf von sogenannten sich aus Mobiltelefon und Gesprächsguthaben zusammensetzenden Startpaketen vor. Handelt es sich hingegen nur um eine SIM-Karte mit Gesprächsguthaben, liegt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung vor. Die Einteilung in Lieferung und sonstige Leistung ist für den (umsatzsteuerlichen) Leistungsort, eine allfällige Steuerbefreiung sowie für den Steuersatz relevant.

Zwischen der tatsächlichen Einlösung der Telefonwertkarte und der Ausgabe durch den Netzbetreiber sind meistens Zwischenhändler (z.B. Trafikanten) geschaltet. Die Umsatzsteuer ist schließlich – sofern der Verkauf an einen Nichtunternehmer erfolgt – von diesem zu bezahlen, setzt sich jedoch aus mehreren Handelsstufen zusammen. Der Netzbetreiber erbringt letztlich die Telekommunikationsleistung und unterwirft den Gegenwert in der Regel der Anzahlungsbesteuerung (Rz 2607 der UStR 2000). Bei den Zwischenhändlern, denen üblicherweise ein Rabatt auf die Telefonwertkarten gewährt wird, unterliegt die Provisionszahlung des Netzbetreibers (in Form des Rabattes) als Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag, der Umsatzsteuer. Ebenso führt ein eventueller Aufschlag i.Z.m. dem Verkaufspreis zur Umsatzsteuerpflicht. Die durch die Klarstellung des BMF begründeten Regelungen gelten für Vorgänge ab 1.1.2010 und unterscheiden sich zu den Aussagen im Umsatzsteuerprotokoll von November 2008 dadurch, dass die Provision (Differenz zwischen gezahltem und erhaltenem Betrag) dann nicht mehr steuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.

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