Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://willibald.gmbh/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Verfassungsgerichtshof bestätigt Steuerfreiheit von Trinkgeldern


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Verfassungsgerichtshof bestätigt Steuerfreiheit von Trinkgeldern

November 2008

Ganz aktuell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens die in § 3 Abs 1 Z 16a EStG geregelte Steuerfreiheit von bestimmten Trinkgeldern bestätigt. Das Gesetzprüfungsverfahren wurde vom VfGH aus Anlass einer Beschwerde eines Croupiers eingeleitet. Für Croupiers gilt die Steuerfreiheit nicht, da diesen die eigenständige Annahme von Trinkgeld verboten ist und somit eine Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG nicht erfüllt ist. Darin wurde ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Der VfGH kam jedoch zum Ergebnis, dass Trinkgelder, die (wie bei Croupiers) unter Einschaltung des Arbeitgebers verteilt werden, stärker den Charakter eines Lohnbestandteils aufweisen, und daher zulässigerweise vom Gesetzgeber der Steuerpflicht unterworfen werden können.

Im übrigen bleiben daher Trinkgelder weiterhin unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Ortsüblichkeit,
  • Gewährung an einen Arbeitnehmer (nicht an den Unternehmer!) anlässlich der Arbeitsleistung,
  • Freiwilligkeit (dh kein Rechtsanspruch),
  • kein Verbot der Annahme aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen.

Obwohl eine Befreiung von der Lohnsteuer besteht ist zu beachten, dass Sozialversicherungsbeiträge sehr wohl zu entrichten sind. Hier werden von den Gebietskrankenkassen für die einzelnen Berufsgruppen (insbesondere Frisör, Hotel- und Gastgewerbe, Taxifahrer, Kosmetiker, Masseure) entsprechende Pauschalbeträge verlautbart.

Bild: © ki33 - Fotolia