Artikel zum Thema: Personalüberlassung

Änderungen im Kommunalsteuergesetz ab 1. Jänner 2002

März 2002

Arbeitskräfteüberlassung

Steuerschuldner
Grundsätzlich ist der inländische Arbeitskräfteüberlasser, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden, Steuerschuldner. Werden die Arbeitskräfte von einem ausländischen Unternehmer überlassen, ist der inländische Beschäftigungsunternehmer Steuerschuldner.

Zuständige Gemeinde
- Überlasser - Gemeinde
Sie ist dann zuständig, wenn der überlassende Unternehmer dort seine Geschäftsleitung unterhält und die Arbeitskräfteüberlassung sechs Monate nicht übersteigt. Diese Frist beginnt erstmals am 1. Jänner 2002 zu laufen. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung von länger als 1 Monat, beginnt die Frist neu zu laufen. Die 6-Monate-Frist ist auf die Überlassung von Arbeitskräften an Nicht-Unternehmer nicht anzuwenden. Kommunalsteuerpflichtig bleibt demnach der über-lassende Unternehmer in seiner Gemeinde.
- Beschäftiger - Gemeinde
Diese ist dann zuständig, wenn die Überlassung der Arbeitskräfte 6 Monate übersteigt oder der Überlasser ein ausländischer Unternehmer ist.

Zeitlicher Geltungsbereich
Für bis einschließlich 31. Dezember 2001 erfolgten Personalüberlassungen bleibt der beschäftigende Unternehmer weiterhin Steuerschuldner. Maßgebend ist, in welchem Kalendermonat die Personalüberlassung erfolgt ist.

Freibetrag und Freigrenze
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monats-Lohnsumme nicht EUR 1.095,- fällt - zum Unterschied von früher - ab 2002 ebenfalls keine Kommunalsteuer an.

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