Artikel zum Thema: Trinkgeld
Lohnerhöhung ohne Lohnnebenkosten
Eine reguläre Lohnerhöhung kostet dem Arbeitgeber ca. 130% der Bruttoerhöhung, wobei dem Arbeitnehmer oft weniger als 50% der Bruttoerhöhung netto zufließt. Es ist daher verständlich, dass aus diesem für beide Teile „schlechten Geschäft“ Auswege gesucht werden, auf die im Folgenden hingewiesen wird.
:: Gesetzliche Grundlagen
Die in § 3 EStG angeführten Steuerbefreiungen korrespondieren im Wesentlichen mit § 49 ASVG, in dem die nicht sozialversicherungspflichtigen Entgelte angeführt sind. In § 26 EStG sind die Leistungen des Arbeitgebers genannt, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit fallen und in § 68 EStG sind Steuerbegünstigungen für bestimmte Zulagen angeführt. Die vom DB/DZ befreiten Bezüge sind in § 41 Abs. 4 FLAG und jene von der Kommunalsteuer in § 5 Abs. 2 KommStG zu finden. Leider besteht keine Gleichschaltung der Befreiungstatbestände in den genannten Gesetzen, sodass von Fall zu Fall eine Prüfung erforderlich ist. Erleichtert wird diese allerdings durch Übersichtstabellen für abgabenfreie bzw. -pflichtige Entgelte, welche jährlich in der Fachliteratur veröffentlicht werden.
:: Befreiungstatbestände im Überblick
- Zukunftssicherung für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
- Zuwendungen bis € 300,- p.a. für Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod).
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis € 1.460,- p.a., sofern sie mindesten 5 Jahre gehalten werden. Der Nachweis hiefür ist jeweils bis 31. März jeden Jahres zum Lohnkonto zu nehmen.
- Unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb einer nicht übertragbaren Option zum Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist steuerfrei, solange der Wert derselben im Zeitraum der Optionsgewährung € 36.400,- nicht übersteigt. Erst bei Ausübung der Option ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Beteiligung bei der Einräumung und Ausübung steuerpflichtig. Der Ausübungszeitraum ist frei vereinbar, darf aber 10 Jahre nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung beträgt 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Optionseinräumung höchstens aber 50%. Bei der Veräußerung einer Option auf Anteile von Kapitalgesellschaften ist - bei übertragbarer Option - steuerlich folgendes zu unterscheiden: Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Einräumung liegt gem. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Besteht eine Option auf den Erwerb von mindestens 1% des Gesamtkapitals und wird sie nach Ablauf eines Jahres veräußert, handelt es sich aber nicht um eine Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG, da die Option nur ein Kaufrecht und keine Beteiligung darstellt. Es liegt demnach eine steuerfreie Veräußerung im Privatvermögen vor. Bei den zu letzt genannten Fällen - einer frei übertragbaren Option - besteht allerdings bereits im Zeitpunkt der Optionseinräumung ein steuerpflichtiger Zufluss, womit der bei der Ausübung resultierende Gewinn dann steuerfrei ist.
Nach Ausübung der Option liegt bei Veräußerung der Beteiligung innerhalb eines Jahres ein Spekulationsgewinn vor, nach Ablauf der Spekulationsfrist - bei einer Beteiligung von mindestens 1 % - aber sehr wohl eine Beteiligungsveräußerung nach 31 EStG (Rz 90m LStR).
- Geldwerte Vorteile
- Aus der Benutzung von Einrichtungen des Arbeitgebers, wie z.B. von Erholungsheimen, Kindergarten, Sportanlagen etc.
- Aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeier, Betriebsausflug, Kulturveranstaltung etc.) bis € 386,- p.a. je Dienstnehmer.
- Übliche Sachzuwendungen zu bestimmten Anlässen (Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk) bis € 186,- p.a. je Dienstnehmer.
- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und zur Beseitigung von Katastrophenfällen.
- Unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung am Arbeitsplatz oder Essensgutscheine für Mahlzeiten in nahegelegenen Gaststätten, in der Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag oder € 1,10 pro Arbeitstag für den Kauf von Lebensmitteln.
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken.
- Zinsenersparnisse bei unverzinslichen Arbeitgeber-Darlehen oder echten Gehaltsvorschüssen bis € 7.300,-. Darüber hinaus sind Zinsen in der Höhe von 3,5% steuerpflichtig.
- Auslandstätigkeiten (Bauausführungen, Montagen etc.), die ununterbrochen über einen Monat dauern.
- Haustrunk im Brauereigewerbe sowie Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen.
- Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich untersagt ist.
- Auslagenersätze
- Unentgeltliche Überlassung oder Reinigung von typischer Berufskleidung.
- Aus- und Fortbildungskosten
- Reisekostenvergütungen bei Dienstreisen (Tages-, Nächtigungs- und Km-Gelder), Trennungsgelder (Auslosungen/ Störgelder).
- Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Familien- und Wochenendheimfahrten
- Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Dienstversetzung sowie der Mietzins, bis zum nächsten Kündigungstermin der bisherigen Wohnung.
- Sonstige Befreiungen
- Steuerbegünstigungen sieht § 68 EStG für bestimmte Zulagen wie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Zuschlägen für Überstunden vor.
- Bestimmte Beitragsleistungen für Dienstnehmer an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Stiftungen (Arbeitsförderung und Belegschaftsbeteiligung)
- Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1c EStG bis € 1.460,- p.a. je Dienstnehmer, wenn diese an alle oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zufließen. Bis zu dieser Höhe handelt es sich um mit KESt endbesteuerte Kapitaleinkünfte. Angefallene SV-Beiträge gelten in diesem Fall aber nicht als Werbungskosten (Rz. 766a LStR).
- Vom DB/DZ sind im Wesentlichen die oben lt. § 3 EStG steuerfreien Zuwendungen und Auslagenersätze lt. § 26 EStG befreit sowie Bezüge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage nicht den Betrag von € 1.460,- bleiben € 1.095,- beitragsfrei.
- Von der Kommunalsteuer sind - wie beim DB/DZ - die einkommensteuerfreien Zuwendungen befreit und es gelten die dort angeführten Freigrenzen.
- Abschließend sei auf § 49 Abs. 3 ASVG verwiesen, in dem in 26 Positionen jene Vergütungen an Dienstnehmer angeführt sind, die nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten zählen und sich - mit einigen Abweichungen - im Wesentlichen aber mit den lohnsteuerfreien Bezügen decken.
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