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Jährliche Zahlung der MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte


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Jährliche Zahlung der MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

November 2006

Seit 1. Jänner 2006 besteht für den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit diese Beiträge entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Da der Wechsel von der bisher monatlichen zur jährlichen Überweisung nur zum Jahresende zulässig ist, besteht erstmals für 2007 die Möglichkeit zur jährlichen Abfuhr. Wird daher zur jährlichen Überweisung optiert, hat der Arbeitgeber dies dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bis spätestens Dezember 2006 formlos unter Anführung der DG-Kontonummer schriftlich zu melden. Die jährliche Zahlungsweise löst aber einen Zuschlag von 2,5% des zu leistenden Beitrages aus.

Durchführung bei der jährlichen Abrechnung:

Selbstabrechnung: Mit der Beitragsnachweisung für Dezember ist neben dem 1,53%igen MV-Beitrag von der Lohnsumme (Verrechnungsgruppe N98) zusätzlich der 2,5%ige Zuschlag zum MV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97) abzurechnen. Bei unterjähriger Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Abrechnung im Beendigungsmonat - einschließlich des Zuschlages - vorzunehmen.

Beitragsvorschreibung: Mit dem Formular Meldung zum MV-Beitrag ist neben der Summe der MV-Beiträge auch der 2,5%ige Zuschlag zu melden. Die Jahresmeldung ist bis 7. Jänner des Folgejahres zu übermitteln, bei unterjähriger Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zum 7. des Folgemonats.

Für die Praxis:
- Geringfügigkeitsgrenzen 2007

Geringfügigkeitsgrenzen
2007
2006
Monatlich
€ 341,16
€ 333,16
Täglich
€ 26,20
€ 25,59
Pauschalierte DGA
€ 511,74
€ 499,74
  • Der Zuschlag ist im Lohnzettel L 16 unter den SV-Daten nicht einzutragen.
  • Wann ist der Wechsel zur jährlichen Abfuhr sinnvoll? Eine Verwaltungsersparnis ist nur dann gegeben, wenn keine oder wenige unterjährige Beendigungen der Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, wobei sich bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen der Zuschlag nachteilig auswirkt.
  • Umstieg zur Beitragsselbstabrechnung: Idealer Zeitpunkt ist der Jahreswechsel. Die Vorteile liegen in der Beitragsnachweisung in einem einzigen Formular für: Lohnsumme, Sonderzahlungen, MV-Beitrag, Zuschlag für MV- Beitrag, Service-Entgelt für e-card. An der Ausstellung des Lohnzettels L 16 ändert sich aber nichts. Die Meldung an die OÖGKK hat vor Jahresende zu erfolgen.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia