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Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehrlingsgeburten, bei denen sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehrlingsgeburten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der "Mehrlingszuschlag" auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter ausbezahlt. Es kann abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen werden. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 30 Monate.
Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600,- (Toleranzgrenze für die Überschreitung derselben maximal 15% - Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Umrechnung auf den Jahresbetrag vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugsmonate zu dividieren und durch Multiplikation mit 12 auf den Jahresbetrag umzurechnen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurückbezahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimmte Dauer zu verzichten, um so eine Rückzahlung zu vermeiden.
Für die Zuverdienstgrenze relevante Einkünfte sind insbesondere:
- Lohnsteuerpflichtige Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden
- Betriebliche Einkünfte (Jahresgewinn plus im Kalenderjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bankzinsen etc), auch wenn diese endbesteuert sind
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte etc.)
- Verlustausgleiche sind möglich.
Die Zuverdienstgrenze wird nicht tangiert von:
Abfertigungen (gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige), Erbschaften, Erfolgsprämien, Familienbeihilfe, Jubiläumsgelder, 13. und 14. Monatsgehalt, Pflegegeld, Reisekostenersätze bei Dienstreisen, Stipendien nach dem Kunstförderungs- oder Studienförderungsgesetz, Unterhaltsleistungen, Zulagen (z.B. Gefahren-, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge bis € 360,- monatlich).
Als Faustregel gilt: Angestellte, die ganzjährig das Kinderbetreuungsgeld beziehen und das ganze Jahr berufstätig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass der Anspruch verloren geht.
Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E-Card wird von der zuständigen Krankenkasse vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, sofern der Einbehalt nicht vom Arbeitgeber erfolgt.
Beim Antrag auf Notstandshilfe ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld - auch des Lebensgefährten - bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)
Bild: © ki33 - Fotolia
© Willibald Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
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