Artikel zum Thema: Dienstzettel
Kurz-Info: Dienstzettel bei freiem Dienstverhältnis
Bei einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber unverzüglich nach dessen Beginn dem Dienstnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen. Dieser "Dienstzettel" ist gebührenfrei und hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Dienstgebers und Dienstnehmers,
- Beginn, Dauer und Ende des Vertrages,
- Art der Tätigkeit,
- Höhe und Fälligkeit des Entgeltes.
Bei Auslandstätigkeit kommen noch hinzu: Dessen voraussichtliche Dauer und die (zusätzliche) Vergütung in welcher Währung, falls nicht in EURO.
Hat das Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden und wurde noch kein Dienstzettel ausgestellt, so ist auf Verlangen des Dienstnehmers binnen zwei Monaten dieses auszuhändigen
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