Artikel zum Thema: elektronische Dienstleistungen
Fallfrist 30. Juni 2006: Antrag auf Vorsteuerrückerstattung 2005
Ausländische Unternehmer können für im Inland bezahlte Vorsteuern und inländische Unternehmer für im Ausland bezahlte Vorsteuern um Erstattung ansuchen. Dieses Verfahren ist mittlerweile zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts mutiert.
Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer
:: Erstattungsberechtigte
Unternehmer, die keine Umsätze im Inland erzielen, nur steuerfreie Güter- und Personenbeförderungen oder Reverse-Charge-Umsätze ausführen und in bestimmten Fällen bei elektronischen Dienstleistungen vom Drittland an Nichtunternehmer.
:: Unterlagen an das Finanzamt Graz-Stadt
Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen (Verf 18) auszufüllen. Der Antrag (U5) und eine Unternehmerbestätigung nicht älter als 1 Jahr (U70) samt Originalbelege sind einzureichen.
:: Erstattungszeitraum
Dieser muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und höchstens ein Kalenderjahr betragen. Für die letzten Monate des Jahres kann er kürzer sein (z.B. nur November und Dezember oder nur Dezember).
:: Erstattungsbetrag
Dieser muss mindestens € 360,- betragen. Bezieht er sich auf den Kalendermonat oder den letzten Zeitraum des Jahres beträgt er € 36,-
Erstattung ausländischer Vorsteuern an inländische Unternehmer
Von Land zu Land unterscheiden sich die Erstattungsmöglichkeiten erheblich. Im wesentlichen sind folgende Tatbestände betroffen: Reisekosten (Hotel, Bewirtung, PKW- Miete und Treibstoff etc.) Repräsentation, Dienstleistungen (Beratung, Seminare, Kongresse, Messen etc.). Die hiefür nötigen Formulare sind aus dem Internet zu beziehen, was u.U. sehr mühsam sein kann. Aktuell können an folgende Länder Erstattunganträge gestellt werden: Belgien, Niederlande, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern.
Da die Antragstellung vielfach mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte die Vorbreitung ehestens begonnen werden, um die Fallfrist 30. Juni 2006 wahren zu können.
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