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Klarstellung bei Sonderklassengebühren
Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten für die Behandlung von Sonderklassepatienten normalerweise eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassende selbständige Einkünfte dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Anderenfalls liegen nichtselbständige Einkünfte vor, die im Rahmen des laufenden Monatsbezuges von der Krankenanstalt der Lohnsteuer zu unterziehen sind.
Im Zuge der Änderung der RZ 970 LStR hat die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Klarstellung getroffen:
- Da in den Bundesländern Kärnten und Steiermark die jeweiligen Krankenanstaltengesetze vorsehen, dass die Krankenanstalt die Sonderklassengebühren im eigenen Namen einzuheben hat, können beim Arzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
- In den übrigen Bundesländern lassen die Krankenanstaltengesetze es zu, dass der Arzt die Honorare selbst in Rechnung stellt oder die Ärztehonorare durch die Krankenanstalt im Namen und für Rechnung der Ärzte vorgeschrieben und eingehoben werden. Es liegen daher beim Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss.
Bei Ärzten ohne eigener Ordination ist die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales von 12% der erhaltenen Sonderklassegebühren (maximal € 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine nennenswerten anderen Ausgaben vorliegen.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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