Artikel zum Thema: Umgründungssteuergesetz
2006 Neu im Steuer- und Wirtschaftsrecht - 1. Unternehmerbereich
Stand bei Redaktionsschluss
1. Unternehmerbereich
1.1. Unternehmensgesetzbuch (UGB eingeführt mit HaRÄG BGBl. I 120/2005) löst ab 1.1.2007 HGB ab.
Der bisherige Kaufmannsbegriff wird abgeschafft. Das Gesetz gilt für jede unternehmerische Betätigung, wodurch es auch zu einer Änderung des Anwendungsbereiches der Rechnungslegungsvorschriften kommt. Personengesellschaften (OG, KG) können für jeden unternehmerischen oder sonstigen Zweck gegründet werden. Das Prinzip der Firmenwahrheit wird zugunsten von Fantasienamen aufgegeben. Auch Einzelfirmen können ohne Umsatzgrenze in das Firmenbuch eingetragen werden. Mit diesem Gesetz kommt es zu einer der umfangreichsten Änderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht der letzten Zeit. Insgesamt sind 28 Gesetze betroffen. Die Veröffentlichung erfolgte am 27. Oktober 2005, wirksam wird das Gesetz aber erst ab 1. Jänner 2007 (Ausnahme § 229 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, der am 28. Oktober 2005 in Kraft trat), sodass Zeit bleibt sich mit der neuen Gesetzesmaterie auseinander zu setzen. Für Seminare ist wieder genügend Stoff vorhanden!
1.2. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
Damit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unternehmen (juristische Personen, Personengesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) normiert, ohne dass zuvor die persönlich schuldige natürliche Person ermittelt wird. Als Strafe wird die Verbandsgeldbuße eingeführt, die in Tagessätzen zu berechnen ist. Der Tagessatz ist der 360. Teil des Jahresertrages. Die maximale Höhe beträgt 180 Tagessätze. Sie ist steuerlich nicht absetzbar.
1.3. Abgabenänderungsgesetz 2005
:: Einkommensteuer
- Sanierungsgewinn
Darunter sind nach § 36 EStG sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren anfallen zu subsumieren und von der 75%- Begrenzung ausgenommen. Ausdrücklich wird auch der Privatkonkurs erwähnt. § 23a KStG bleibt dagegen unverändert.
- Forschungs- und Bildungsfreibetrag
Voraussetzung für die Gewährung ist die Eintragung in der Steuererklärung (ab 2005) bei der hiefür vorgesehenen Kennzahl. Ferner werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Forschungsfreibetrages (35%) näher definiert, um Missbrauch zu verhindern.
Vermerkt sei, dass bereits seit 2005 auch für in Auftrag gegebene Forschung bis € 100.000,- p.a. ein Freibetrag (25%) und alternativ eine Prämie (8%) zustehen.
- Geltendmachung von Prämien
Bei Prämien für Forschung, Bildung und Lehrlinge kann die Erklärung nicht schon vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden, sie ist vielmehr der betreffenden Steuererklärung beizulegen.
- Nachzahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds
Arbeitnehmer erhalten diese erst nach Abschluss des Verfahrens. Die Einkünfte sind dem Anspruchszeitraum zuzuordnen.
- Erwerbsunfähigkeit
Für die Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht ist ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Bezieht der Steuerpflichtige eine Erwerbsunfähigkeitspension kann auf Amtshilfe durch den Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden.
:: Körperschaftsteuer
- Der Besteuerungszeitraum bei Liquidationen im Insolvenzverfahren wird auf 5 Jahre verlängert.
- Für die KöSt-Erklärung von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften besteht ab der Veranlagung 2006 die verpflichtende elektronische Übermittlung.
- Erweiterung der Mindest-KöSt auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (auch für vergleichbare nach ausländischem Recht).
- Trotz unterbliebener Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung für KESt-befreite Körperschaften (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG) kann ab 2006 eine KESt-Erstattung erfolgen.
:: Bundesabgabenordnung
Anzeigepflichten / Verjährung
Der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
Antrag auf Nachsicht
Die Befristung mit 5 Jahren bei bereits entrichteten Abgaben entfällt.
:: Finanzstrafgesetz
Verbände i.S. des VbVG unterliegen auch dem FinStrG. Die Haftungsbestimmungen des § 28 werden entsprechend angepasst. Finanzstrafverfahren und Sanktionen werden in das Strafregister aufgenommen.
:: Handelsgesetzbuch
Die Ausschüttungssperren gem. § 235 werden systematisch neu geregelt, wobei Z 1 und 2 entfallen, Z 3 aber um weitere ergänzt wird.
:: Umgründungssteuergesetz (Regierungsvorlage)
Die unbare Entnahme wird einer umfangreichen Änderung unterzogen, sowohl was die Berechnung, das Ausmaß (nunmehr 50% statt 75% des Verkehrswertes laut begründetem Gutachten) als auch die Besteuerung betrifft. Anstatt der bisherigen Besteuerung der in der Beteiligung verhafteten stillen Reserven erst im Zeitpunkt der Veräußerung, kommt es bereits zum KESt-Abzug, wenn die unbare Entnahme getilgt wird; spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach der Einbringung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind die steuerwirksamen Anschaffungskosten/Buchwerte entsprechend zu erhöhen. Ferner ist ein Zinsenabzugsverbot für kreditfinanzierte derartige Entnahmen vorgesehen, sowie die Entnahme der mit einem entnommenen Wirtschaftsgut verbundenen Schulden. Diese Änderungen treten ab 1. Februar 2006 in Kraft.
1.4. Lohnkontenverordnung 2006
Die LohnkontenVO 2005 (vgl. Klienten-Info Juli 2005) wurde bereits wieder geändert. § 1 wurde auf 3 Absätze, die bisher als laufend einzutragenden Daten wurden von 3 Punkten auf 12 erweitert! Als steuerfreie Bezüge sind u.a. zusätzlich die freiwilligen Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu erfassen. (BGBl II 256 vom 23.8.2005).
1.5. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005
Anmeldung des Dienstnehmers
Im Zuge des verschärften Kampfes gegen die Schwarzarbeit wird die Verpflichtung der Anmeldung bei der Krankenkasse bereits vor, spätestens bis zum Ende des Tages des Arbeitsantrittes (bis 24 Uhr) und die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung geregelt. Diese Verschärfung tritt allerdings erst stufenweise nach einer Evaluierungsphase, die längstens bis 31. Dezember 2006 dauern soll, in Kraft. Zunächst erfolgt ein Pilotversuch im Burgenland.
Praxistipp: Dienstgeber sollen ehestens Vorbereitungen für die administrative Umstellung treffen. Betriebsinterne Melde- und Informationswege sind neu zu organisieren bzw. abzukürzen. Die Nichteinhaltung der verkürzten Meldefristen sind mit Beitragszuschlägen sanktioniert.
1.6. Pauschalierungen
- Neue Verordnung bei Land- u. Forstwirtschaft
Diese soll für die Jahre 2006 bis 2010 gelten. Der Grundbetrag errechnet sich mittels Durchschnittsatz von 39% bis zu einem EW von € 65.500,-. Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil-) EW nicht mehr als € 11.000,- ist auch der Gewinn daraus mit 39% zu ermitteln. Die Zimmervermietung mit Frühstück bis höchstens 10 Betten bleibt ein Nebenbetrieb, bei dem die Betriebsausgaben in der Höhe von 50% der Einnahmen abgezogen werden können. Jagdpacht, Wildabschüsse sowie nicht zum EW gehörende Holzservitutsrechte, sind von der Pauschalierung nicht erfasst.
- Handelsvertreter
Laut Info des BMF vom 18. Juli 2005 ist im Falle einer unechten USt-Befreiung, die auf die pauschale Betriebsausgabe entfallende USt, einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar (praktischer Fall: Versicherungsagent).
1.7. IESG-Beitrag
- Ab 1. Jänner 2006 besteht für Arbeitsverträge von GmbH-Geschäftsführern die Verpflichtung zur Entrichtung des 0,7%igen Beitrages.
- Durch die stattgebende VfGH-Entscheidung betreffend die zweckwidrige Verwendung von Fondsmittel, können jene Unternehmen, die schon vor Einleitung des VfGH-Verfahrens (März 2005) im Rechtsmittelverfahren waren - Dank der "Ergreiferprämie" - mit der Rückerstattung geleisteter Beiträge rechnen.
- Weiters ist eine Absenkung des Beitragssatzes zu erwarten.
1.8. Verdoppelung der Höchststrafen nach dem AuslBG
Bei unberechtigter Beschäftigung: Bis 3 Ausländer € 10.000,-,über 3 Ausländer € 20.000,- pro beschäftigten Ausländer. Im Wiederholungsfall bis 3 Ausländer max. € 20.000,- darüber max. € 50.000,- pro beschäftigten Ausländer.
1.9. Ersatzbeschaffung bei Hochwasserschäden
Bis Ende 2006 können Anschaffungskosten von Gebäuden vorzeitig mit 12%, sonstige Wirtschaftsgüter mit 20% abgeschrieben werden. Alternativ können natürliche Personen eine Prämie bei Gebäuden in der Höhe von 5%, bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10%, Körperschaften 3% bzw. 5% beanspruchen. Der Ersatzerwerb von Liegenschaften ist von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern innerhalb von 4 Jahren der Wohnsitz/die Betriebsstätte auf das Ersatzgrundstück verlegt wird.
1.10. Liquiditätsverbesserung durch Abstockung der Wertpapierdeckung für Abfertigungsvorsorge
Bei fortgeführten Abfertigungsrückstellungen kommt es seit 2003 zu einer jährlichen Absenkung der Wertpapierdeckung. Diese betrug per 31. Dezember 2005 20% der Rückstellung per 31. Dezember 2004. Ab 2006 sinkt die Deckungsverpflichtung auf 10% der Rückstellung per 31. Dezember 2005. Der Wertpapierbestand kann bereits ab 1. Jänner 2006 auf 10% reduziert werden, sodass der übersteigende Teil liquidiert werden kann.
1.11. Beitragszahlung GSVG/FSVG
Ab 1. Jänner 2006 können Beitragszahlungen auch noch nach 5 Jahren erfolgen, ohne dass Versicherungszeiten verloren gehen. Da aber die Fälligkeit gleich bleibt, ist mit Einbringungsmaßnahmen und Verzugszinsen zu rechnen. Die Einzahlung muss aber spätestens bis zum Pensionsstichtag erfolgt sein. Keine Änderungen treten ein bei freiwilliger Weiterversicherung und wenn der Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2006 gelegen ist.
1.12. Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten USt-pflichtig
Es liegt i.S. der EG-RL 2003/87 eine Katalogleistung gem. § 3a Abs. 10 UStG vor.
1.13. Keine KFZ-Ummeldung bei Umgründung
Gem. § 43 Abs. 8 KFG genügt ein Antrag bei der Zulassungsstelle auf Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines.
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