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Unterschiedliche Besteuerung von Pensionsbezügen - Steuerfreiheit bis zur Höherbelastung


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Unterschiedliche Besteuerung von Pensionsbezügen - Steuerfreiheit bis zur Höherbelastung

September 2005

Einkunftsarten

Grundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gem. § 25 EStG vor, gleichgültig aus welcher aktiven Tätigkeit die Pension stammt. Dazu zählen z.B. Bezüge aus in- und ausländischen Pensionskassen, Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen, gesetzlichen Pensionen, sowie Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn diese den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Ausländische Pensionsbezüge sind in bestimmten Fällen als wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG zu erfassen und es sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden.

Besteuerungsformen

Pensionsbezüge können steuerfrei, anteilig zu 75% steuerfrei oder zum Tarif sogar höher besteuert sein, als Aktiveinkünfte.

:: Steuerfreie Pensionen

  • Bezüge aus Pensionskassen, soweit für die Beiträge bis e 1.000,- p.a. eine Prämie nach § 108a EStG (Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge) in Anspruch genommen worden ist.
  • Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung - wie oben - eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen worden ist.
  • Steuerfrei sind auch jene Pensionsbezüge, die auf die Veranlagungserträgeder o.a. Beiträge entfallen.

:: Zu 75% steuerfreie Pensionen

  • Jene Teile der Bezüge aus Pensionskassen, für welche die Beiträge vom Arbeitnehmer, vom wesentlich Beteiligten oder vom Arbeitgeber für sich selbst eingezahlt wurden. Gleiches gilt für die auf diese Beiträge entfallenden Gewinnanteile.
  • Höherversicherungspensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit die Steigerungsbeträge nicht auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.

:: Tarifbesteuerung

Alle anderen Pensionsbezüge unterliegen der vollen Steuerbelastung, wobei für Pensionisten eine vom Arbeitnehmer unterschiedliche Monatssteuertabelle ab 2005 anzuwenden ist, weil unterschiedliche Absetzbeträge zur Anwendung gelangen. Während für Arbeitnehmer p.a. der Verkehrsabsetzbetrag von e 291,- der Arbeitnehmerabsetzbetrag von e 54,- und der Werbungskostenpauschbetrag von e 132,- (insgesamt also e 477,-) zustehen, gilt für den Pensionisten lediglich der Pensionistenabsetzbetrag von e 400,- p.a. und der auch nur in voller Höhe bis zu einem Jahreseinkommen von e 17.000,- mit einer Einschleifregelung bis e 25.000,-. Darüber entfällt er zur Gänze. Der Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu. Dadurch ist die Steuerbelastung des Pensionisten höher, als die des Aktiven.

:: Auslandspensionen

Bezieher ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, sind unter KZ 359 in E 1 zu erklären. Einbehaltene ausländische Einkommensteuer ist in diesem Fall auf die österreichische Einkommensteuer anrechenbar, wenn dies im DBA oder § 48 BAO bzw. § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) vorgesehen ist. Steht Österreich aber das Besteuerungsrecht nicht zu, dann hat die Eintragung unter KZ 440 in E 1 (Progressionsvorbehalt) zu erfolgen. Bezüge aus ausländischen Pensionskassen, an welche die Beiträge freiwillig geleistet wurden bzw. im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht besteht, sowie Bezüge aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nicht der inländischen vergleichbar ist, sind nach § 29 EStG zu versteuern und unter KZ 380 in E 1 zu erfassen.
Bezüge aus ausländischen Pensionskassen sind gem. § 25 Abs. 1 2b EStG nur mit 25% steuerlich zu erfassen, soweit die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben (neue Formulierung im Gesetz ab 2005). Bisher lautete der Gesetzestext: …, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.

:: Praxishinweis für die Überprüfung der75%igen Steuerbefreiung

Vielfach ist aus der monatlichen Pensionsabrechnung nicht ohne weiteres ersichtlich, ob diese Steuerbefreiung auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Das kann wie folgt leicht überprüft werden: Die Differenz zwischen der Bruttopension und der Steuerbemessungsgrundlage - unter Berücksichtigung des abgezogenen KV-Beitrages - ist der 75%ige steuerfreie Anteil, aus dem die gesamte Höherversicherungspension errechnet werden kann. Diese muss mit der Pensionsbestätigung der SVA, welche angefordert werden kann, übereinstimmen. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist - wie oben ausgeführt - die Monatslohnsteuertabelle 2005 für Pensionisten heranzuziehen.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia