Artikel zum Thema: Fristverlängerung

Termine für die Abgabe von Steuererklärungen für 2004

März 2005
Abgabetermine Abgabeform Termin
Einkommensteuer E1
Umsatzsteuer U1
Körperschaftsteuer K1
auf Papier 30. 4. 2005
Einkommensteuer E1
Umsatzsteuer U1
Körperschaftsteuer K1
FINANZOnline 30. 6. 2005
Arbeitnehmer-
veranlagung L1
Pflichtveranlagung
Auf Antrag
30. 9. 2005
5-Jahresfrist

In begründeten Fällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich. Für die berufsmäßigen Parteienvertreter gibt es eine gesonderte Fristenregelung.

Abgabeform

Wenn ein Internetanschluss vorliegt, besteht ab 2005 die unbedingte Verpflichtung zur Einreichung der Formulare E1 hiezu gehören auch E1a, E1b und E1c, U1 und K1 über FINANZOnline. Nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht vorliegen oder keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht (Vorjahresumsatz unter € 100.000,- und keine Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der UVA, vgl. Rz. 2751f UStR) können diese Erklärungen weiterhin in Papierform abgegeben werden. Gleiches gilt für die berufsmäßigen Parteienvertreter. Das BMF hat kundgetan, dass die Toleranzregelung, welche noch 2004 für die Abgabe der Erklärungen 2003 gegolten hat, ab 2005 nicht mehr anwendbar ist. Die pflichtwidrige Nichteinreichung über FINANZOnline könnte als verspätete Abgabe qualifiziert werden und damit einen Verspätungszuschlag auslösen. Werden zusätzlich zur Übermittlung im elektronischen Wege schriftliche Beilagen auf dem Postweg übermittelt und langen diese beim Finanzamt später ein, als die elektronische Erklärung, ist dies für den Zeitpunkt der Einreichung ohne Belang.
Für die Einreichung des Formulares L 1 besteht Wahlfreiheit zwischen FINANZOnline oder in Papierform.

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