Artikel zum Thema: Repräsentationsaufwendungen
Zuflüsse aus Gewinnspielen / Schenkungen im Steuerrecht und Änderung der Inländereigenschaft
Steuerfreiheit bei Gewinnspielen
Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, rückwirkend ab 1. Jänner 2003 steuerfrei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002 besteht hinsichtlich der Problematik der kumulierten Schenkungsteuer, im Falle der Übernahme derselben durch den Gewinnspielveranstalter, bezüglich des Betriebsausgabenabzugsverbotes für die übernommene Schenkungsteuer Rechtsunsicherheit.
Für das Abzugsverbot sprechen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z 6 KStG, wonach Personensteuern grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Für die Abzugsfähigkeit dagegen sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die neue Rechtslage, welche als authentische Interpretation des Gesetzes verstanden werden können. Danach tritt die Freigebigkeit des Zweckzuwendenden gegenüber der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen in den Hintergrund und es ist auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden abzustellen. Damit sind die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende übernommene Schenkungsteuer abzugsfähige Aufwendungen im Ertragsteuerrecht. Diese Argumentation ist bei einer Betriebsprüfung zu empfehlen.
Anmerkung: Diese überraschend nachgeholte Steuerbegünstigung im AbgÄG 2004 kommt einer Anlassgesetzgebung sehr nahe. Am 22. September 2004 hat nämlich noch der UFS-Linz festgestellt, dass ein Geldgewinn aus einem Preisausschreiben auch dann gem. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG als freigebige Zuwendung schenkungsteuerpflichtig ist, wenn diese Zuwendung satzungsgemäß erfolgte. Obwohl diese Entscheidung auf Grund der damaligen Rechtlage mit der langjährigen Verwaltungsübung und der Fachliteratur im Einklang steht, hat das BMF unverzüglich in einer Presseaussendung diese UFS-Entscheidung als belanglos abgetan. Ein Schelm, der dabei an eine bestimmte Homepage-Sache denkt? Der nächste Schritt wäre die rückwirkende Steuerbefreiung für satzungsgemäße Zuwendungen!
Werbegeschenke an Kunden
:: Steuerliche Qualifikation beim Geschenkgeber
- Ertragsteuerlich sind Betriebsausgaben gegeben, soweit keine reinen Repräsentationsaufwendungen vorliegen.
- Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen löst Umsatzsteuerpflicht aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. Ausgenommen sind Gegenstände von geringem Wert und Warenmuster, bis zu einem Nettowert von € 40,- pro Empfänger im Kalenderjahr. Darunter fallen insbesondere Ausgaben für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender etc.
:: Steuerliche Qualifikation beim Geschenknehmer
Gem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebseinnahmen vor, die zu fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, soweit es sich nicht um geringfügige übliche Geschenke (z.B. Kalender, Flaschenweine etc.) handelt.
Verjährung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
:: Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist
- Schenkung
Gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung der Schenkungsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob das Finanzamt vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
- Erbschaft
Auf Grund der Spezialnorm des § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung der Erbschaftsteuer frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt vom Erwerb Kenntnis erlangt hat.
:: Unterlassene Anzeige als Finanzstraftatbestand
Gem. § 22 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht von Erwerbsvorgängen binnen einer Frist von 3 Monaten. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige liegt eine Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Nichtanzeige eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor.
:: Verjährung der Strafbarkeit
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die strafrechtliche Verjährung nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Bei Schenkungen beginnt daher auch die 5-jährige strafrechtliche Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch - unabhängig von Kenntnisnahme durch das Finanzamt - entstanden ist. Damit ist gleichzeitig mit der Verjährung des Abgabenanspruches auch die Strafbarkeit der Verletzung der Anmeldungspflicht verjährt.
Bei Erbschaften, wo die abgabenrechtliche Verjährung erst nach Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnt, beginnt auch die strafrechtliche Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Folge davon ist eine quasi "ewige Festsetzungsmöglichkeit und Strafbarkeit", welche nur durch die absolute Verjährung beendet wird. Seit 1. Jänner 2005 beträgt diese für die Abgabenfestsetzung 10 Jahre (bisher 15 Jahre), für die Abgabenhinterziehung 7 Jahre (bisher 10 Jahre).
:: Änderung bei der Inländereigenschaft
Das AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die persönliche Steuerpflicht insoferne neu, als die bisherige 2-Jahresfrist für die inländische Steuerpflicht bei Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach ein österreichischer Staatsbürger seinen Wohnsitz ins Ausland, gilt er ab dem Wegzug nicht mehr als steuerpflichtiger Inländer.
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