Artikel zum Thema: negatives Eigenkapital
Mein Unternehmen ist pleite - was jetzt?
In Zeiten hoher Energiekosten und auslaufender Corona-Hilfen wird die Zahl der Insolvenzen in Österreich wieder deutlich steigen. Eine Insolvenz bringt aber nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens mit sich, sondern kann auch einen Neuanfang im Rahmen eines Sanierungsverfahrens bedeuten. Nachfolgend werden wichtige Fragen zu Handlungsmöglichkeiten und nötigen Voraussetzungen beantwortet.
Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?
Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind:
- Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund) oder
- seine insolvenzrechtliche Überschuldung (für juristische Personen, Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und bei Verlassenschaften).
Hinzu kommt, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Sanierungsverfahren eröffnet werden kann.
Das Insolvenzverfahren für Unternehmen kann grundsätzlich in folgende Grundvarianten gegliedert werden:
- Konkursverfahren;
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung;
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Ob es im Zuge des Insolvenzverfahrens zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens kommt, hängt u.A. vom Willen des Schuldners ab. Die Gläubiger können durch einen Antrag nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirken. Die Sanierung im Rahmen eines Sanierungsverfahrens kann nur durch den Schuldner angestrebt werden.
Ein Überblick über die Insolvenztatbestände und deren Folgen bietet nachfolgende Grafik.
Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit |
Negatives Eigenkapital - | Fällige Schulden können nicht mehr bezahlt werden | Zukünftige Schulden können vorraussichtlich nicht mehr bezahlt werden |
Schulden sind größer als Verkehrswert des Vermögens |
| |
Insolvenzantragspflicht binnen 60 Tagen | Sanierungsverfahren kann beantragt werden | |
NEIN | JA | Sanierungsverfahren |
Welche weiteren Schritte sind zu setzen, wenn der Konkurstatbestand der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit vorliegt?
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dieser ist beim zuständigen Landesgericht (bzw. Handelsgericht Wien) am Firmensitz einzubringen.
Wer ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag einzubringen?
- Bei Einzelunternehmen: die natürliche Person (Inhaber);
- bei Personengesellschaften: alle vollhaftenden Gesellschafter;
- bei einer GmbH: der unternehmensrechtliche Geschäftsführer.
Ebenso ist jeder Gläubiger eines Unternehmens berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und der berechtigte Verdacht besteht, dass dies auch in absehbarer Zeit nicht der Fall sein wird.
Wie muss der Insolvenzantrag gestellt werden? Welche Unterlagen werden benötigt?
- Eine vollständige Liste der Gläubiger mit dem jeweiligen Schuldenstand;
- der Firmenbuchauszug des Unternehmens;
- der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens;
- das Vermögensverzeichnis des Unternehmens inklusive des aktuellen Vermögensstatus;
- eine vollständige Kreditorenliste;
- eine vollständige Debitorenliste des Unternehmens;
- die Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3 Jahre;
- ein Anlagenverzeichnis;
- eine vollständige Inventarliste;
- eine vollständige Dienstnehmerliste.
Wie werden die Kosten für ein Insolvenzverfahren gedeckt?
Eine wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Bescheinigung von kostendeckendem Vermögen. Dabei muss meistens ein Kostenvorschuss beim zuständigen Gericht in Höhe von 4.000 € eingezahlt werden. Hierbei haftet z.B. der Geschäftsführer einer GmbH bis zu diesem Betrag für die anstehenden Kosten des Insolvenzverwalters. Für den Fall, dass dieser Kostenvorschuss mangels verfügbaren Vermögens des Unternehmens nicht aufgebracht werden kann, kann ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen werden.
Was passiert nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Das zuständige Gericht bestellt per Gerichtsbeschluss einen Insolvenzverwalter. In einem Erstgespräch mit dem Unternehmensverantwortlichen wird auch die Frage diskutiert, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht doch noch weitergeführt werden kann.
Für den Fall, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war, wird die Antwort auf diese Frage in erster Linie von einer positiven Fortführungsprognose abhängen. Die Frage der Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens sollte die Geschäftsführung bereits im Vorfeld klären. Auch Unterlagen für ein etwaiges Sanierungsverfahren sollten bereits ausgearbeitet sein.
Ablauf des Konkursverfahrens
Das Konkursverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners mittels Eröffnungsbeschlusses begonnen. Es folgt die Prüfphase, in der der Masseverwalter ermittelt, ob das Unternehmen saniert und fortgeführt werden kann oder alternativ, wie das Vermögen sinnvoll liquidiert werden kann.
Die Entscheidung fällt die Berichtstagsatzung, in der der Insolvenzverwalter berichtet, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche bzw. für eine Fortführung gegeben sind sowie ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. Nach der Gläubigerversammlung folgt die Forderungsanmeldung der Gläubiger, über die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung entschieden wird. Die Berichtstagsatzung und die Prüfungstagsatzung können verbunden werden.
Das Konkursverfahren endet mit der Verwertung und Verteilung (Schlussverteilung) der Insolvenzmasse (Verteilungstagsatzung) sowie der Rechnungslegungs- oder Schlussrechnungstagsatzung.
Ablauf des Sanierungsverfahrens
Als Sanierungsverfahren wird das Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn bei Eröffnung des Verfahrens ein zulässiger Sanierungsplan vorliegt. Liegt ein solcher Plan nicht vor, ist das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen. Das Ziel des Sanierungsverfahrens ist die rasche finanzwirtschaftliche Sanierung (Entschuldung) des Unternehmens durch Annahme eines Sanierungsplans. Es kann in Form eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung beantragt werden.
Grundsätzlich entspricht der Ablauf des Sanierungsverfahrens jenem des Konkursverfahrens. Allerdings weist dieses folgende Besonderheiten auf:
- Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden;
- das Gericht hat mit der Eröffnungsentscheidung eine Sanierungsplantagsatzung auf 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung anzusetzen;
- das Unternehmen darf erst verwertet werden, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung angenommen wird.
- In beiden Fällen ist zu beachten, dass zur Annahme des Sanierungsplans eine doppelte Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger erforderlich ist (Kopfmehrheit und Kapitalmehrheit). Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss gelegt wird, kommt es - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Der Sanierungsplan liegt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor;
- innerhalb von zwei Jahren müssen mindestens 30 % der Schulden bezahlt werden;
- die Mehrheit der Gläubiger stimmt dem Sanierungsplan zu;
- das Verfahren ist vorbereitet.
Der wesentliche Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist das höhere Quotenerfordernis (30 % statt 20 %). Außerdem kommt es zu wesentlich geringeren Einschränkungen für den Schuldner, da er unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters über sein Vermögen verfügen kann. Folgende Unterlagen müssen vor der Eröffnung des Verfahrens mit Eigenverwaltung vorgelegt werden:
- Sanierungsplan mit dem Angebot an die betroffenen Gläubiger, binnen 2 Jahren eine Quote zu bezahlen (die Höhe richtet sich je nach Art des Sanierungsverfahrens);
- ein genaues Vermögensverzeichnis;
- eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen, zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sowie aufzugliedern sind (Status);
- eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und für die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan);
- ein Gläubigerverzeichnis;
- eine Übersicht darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
- Angaben über die Anzahl der Beschäftigten und über die im Unternehmen errichteten Organe;
- Informationen über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
- die letzten 3 Jahresabschlüsse.
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Der Vorteil des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung ist das geringere Quotenerfordernis in Höhe von 20 % (statt 30 % bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung). Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens sind:
- Der Sanierungsplan liegt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor;
- innerhalb von zwei Jahren müssen mindestens 20 % der Schulden bezahlt werden können;
- die Mehrheit der Gläubiger stimmt dem Sanierungsplan zu.
Ist der Sanierungsplan bestätigt, ist das Insolvenzverfahren aufgehoben - der Schuldner erlangt die Verfügungsmacht über sein Vermögen zurück.
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