Artikel zum Thema: Behinderung
Coronavirus: WKO-FAQ zu Lockerungen der Betriebseinschränkungen ab 2.Mai
[Stand 02.05.2020]
Achtung: Aufgrund der "COVID-19-Lockerungsverordnung" darf der Kundenbereich der meisten Betriebsstätten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betretungs- und Ausgehverbote treten damit größtenteils außer Kraft.
1. Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden?
Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen:
- Mindestabstand von 1 Meter zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter),
- Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter,
- gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen.
Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) gilt die Flächenregelung ebenfalls, wobei die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen sind. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen.
Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von minderjährigen Kindern begleitet werden.
Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Einhaltung des 1-Meter-Mindestabstands sowie zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Maske) ebenfalls.
2. Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden?
Wenn der 1-Meter-Mindestabstand aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. Frisöre, Nagelstudios, Änderungsschneiderei und Änderungsarbeiten im Modehandel), muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.
Sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung (z.B. Acrylglasscheiben) bestehen, darf der 1-Meter-Abstand ebenfalls unterschritten werden.
Ausnahmen bestehen zudem, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet oder unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird.
Kein verpflichtender Mindestabstand gilt schließlich für Personen, die miteinander (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben.
3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen mechanische Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten abgelegt werden?
Wenn das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Masken) aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht möglich ist (z.B. Berufsfotografie, Filmproduktion), darf stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Branchenspezifische Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende stellen die jeweiligen Fachverbände zur Verfügung.
Eine mechanische Schutzvorrichtung muss zudem nicht getragen werden, wenn zwischen Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Acrylglasscheiben).
Keine Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) besteht schließlich für Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
4. Welche Gesundheitsschutzauflagen gelten bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z.B. Baustell- oder Vermessungsarbeiten)?
Zwischen sämtlichen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Wenn ein solcher Mindestabstand aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, so muss das Infektionsrisiko stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Masken, Desinfektionsgelegenheiten, Vorsichtshinweise u.Ä.) minimiert werden. Daneben gelten die allgemeinen Ausnahmen, etwa bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (vgl dazu Frage 2).
5. Unterliegen geöffnete Betriebe weiterhin zusätzlichen Einschränkungen in Hinblick auf die Öffnungszeiten? Sind frühere Einschränkungen (täglich werktags 07:40- 19:00) weiterhin in Kraft?
Nein. Ab 1. Mai gelten wieder dieselben Öffnungszeiten, die auch vor der COVID-Pandemie gegolten haben. Zusätzliche zeitliche Einschränkungen sieht die COVID-19-Lockerungsverordnung nicht mehr vor.
6. Welche Betriebe müssen auch nach dem 1. Mai weiterhin geschlossen halten?
Weiterhin untersagt ist das Betreten von
- Ausbildungsstätten (zu den Ausnahmen vgl. Frage 2);
- Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 7, Frage 8 und Frage 9);
- Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 10 und Frage 11);
- Sportstätten zur Ausübung von Sport (zu den Ausnahmen vgl. Frage 11);
- Freizeiteinrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen (zu den Details vgl. Frage 13);
- Seil- und Zahnradbahnen
- Museen und Ausstellungen;
- Bibliotheken und Archiven.
7. Ab wann dürfen Gastronomiebetriebe voraussichtlich wieder öffnen?
Gastronomiebetriebe werden am 15. Mai wieder öffnen. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.
8. Welche Gesundheitsschutzauflagen werden in Gastronomiebetrieben ab 15. Mai voraussichtlich gelten?
Für Gastronomiebetriebe werden spezifische Hygieneregeln gelten. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.
9. Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben weiterhin zulässig?
Ja, Lieferservice und Selbstabholung sind grundsätzlich zulässig. Ebenso darf eine Anlieferung durch die Betriebe selbst erfolgen. Zu diesen Zwecken dürfen Betriebsinhaber und Mitarbeiter ihren Gastronomiebetrieb betreten, wobei an den verpflichtenden Mindestabstand von 1 Meter bei beruflichen Tätigkeiten zu erinnern ist.
Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn
- diese vorbestellt wurden,
- nicht vor Ort konsumiert werden,
- bei der Übergabe der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird und
- eine mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Maske) getragen wird.
Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen das Lokal nach Möglichkeit nur einzeln betreten. Auch Menschenansammlungen vor dem Lokal sind zu vermeiden.
10. Ab wann dürfen Beherbergungsbetriebe voraussichtlich wieder öffnen?
Für Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung werden Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai geöffnet werden. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.
11. Dürfen Campingplätze derzeit geöffnet haben?
Beaufsichtigte Camping und Wohnwagenplätze sind voraussichtlich bis 29. Mai geschlossen. Dies gilt nicht für Dauerstellplätze. Letztere dürfen ab 1. Mai wieder genutzt werden, wobei folgende Hygieneauflagen gelten:
- Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben,
- Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter,
- gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen.
Betriebsstätten von Gastgewerbebetrieben dürfen auf Campingplätzen betreten werden, sofern Speisen und Getränke ausschließlich an Campinggäste ausgegeben werden.
12. Welche Sportbetriebe dürfen von Kunden bereits genutzt werden?
Unter Sportanlagen versteht man Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten). Hinzu kommen dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienende Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Derzeit dürfen Sportanlagen grundsätzlich nicht betreten werden. Hiervon bestehen aber Ausnahmen:
Der Betrieb in nicht öffentlichen Sportstätten ist für Spitzensportler und Profifußballer sowie deren Betreuer bzw. Trainer möglich.
Alle anderen Sportler dürfen Sportstätten im Freiluftbereich benutzen, sofern es sich um Sportarten handelt, bei denen zwischen den Beteiligten typischerweise ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden kann und wird.
Im Freiluftbereich können demnach jedenfalls folgende Sportstätten betrieben werden:
- Außenbereiche von Fitnessbetrieben
- Bahnengolfanlagen
- Bogenschießanlagen
- Flugsportanlagen
- Golfplätze
- Hochseilgärten
- Kartbahnen
- Kitesurf-/Wasserschianlagen
- Klettergärten
- Leichtathletikanlagen
- (Mountain)Bike Parks
- Motocross-Strecken
- Rafting-/Canyoningunternehmen
- Reitanlagen/Reitbetriebe
- Schießstätten
- Segelschulen
- Stocksportanlagen
- Tennisplätze
Innenbereiche der Sportstätte (z.B. Garderoben) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
13. Welche Regelungen gelten für Freizeiteinrichtungen
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
- Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes - BHygG, BGBl. I Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
- Tanzschulen,
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- Tierparks und Zoos,
- Schaubergwerke,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
- Indoorspielplätze,
- Paintballanlagen,
- Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
Es dürfen jedenfalls folgende Leistungen erbracht werden:
- Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsdienstleister wie beispielsweise Künstleragenturen, Castingagenturen, Sportagenturen, Eventagenturen, Kartenbüros, Modellagenturen, Reisebüros
- Fitnesstrainer: Fitnesstraining in Freiluftbereichen von dafür vorgesehenen Sportstätten; Fitnesstraining im öffentlichem Raum im Freien mit Gruppen bis zu 10 Personen inkl. dem Trainer
- Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer: Diese dürfen Führungen im öffentlichen Raum in Kleingruppen bis zu 10 Personen (incl Führer) anbieten. Es gelten hierbei die Voraussetzungen des § 1 sowie des § 10 der VO
- Reittrainer: Reitunterricht auf Freiluftflächen von Reitbetrieben sowie das Ausreiten auf öffentlichen Flächen im Freien
- Solarien
- Vermietungen von Sportgeräten wie Bootsvermietung und Bootseinsteller
Weitere Informationen zum Freizeitbereich finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.
14. Ab wann ist wieder mit einem vollkommenen Normalbetrieb zu rechnen?
Nach gegenwärtigem Stand soll die COVID-19-Lockerungsverordnung bis einschließlich 30. Juni 2020 gelten. Die Dauer und das Ausmaß von Betriebseinschränkungen werden seitens der Politik jedoch laufend evaluiert. Je nach gesundheitlicher Gesamtsituation kann es zu Anpassungen vor bzw. Einschränkungen auch nach besagtem Datum kommen.
15. Dürfen wissensbasierte Dienstleistungs- und Beratungsbetriebe ihr Geschäftsräumlichkeiten bzw. Kanzleien für Kunden ebenfalls wieder öffnen?
Ja. Wissensbasierte Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler, gewerbliche Vermögensberater, Werbe- und PR-Agenturen, Ingenieurbüros, Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Bilanzbuchhalter, Lebens- und Sozialberater) dürfen ihre Kunden ab 1. Mai ebenfalls wieder beraten.
Allerdings gelten hierbei die allgemeinen Gesundheitsschutzauflagen (vgl. Frage 1, sowie zu den Ausnahmen überdies Frage 2 und Frage 3).
16. Unterliegt selbst genähter "Mund-Nasen-Schutz" dem reglementierten Gewerbe?
Der Begriff "Mund-Nasen-Schutz" wird in der derzeitigen Notlage auch für Mittel zur Bedeckung von Mund und Nase verwendet, an die keinerlei spezifische Anforderungen gestellt werden.
Details: Sozialministeriums-Info zum Mund- Nasen- Schutz
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kennzeichnung tragen, während selbst genähter Mund-Nasen-Schutz das nicht muss und demnach kein Medizinprodukt ist. Damit unterliegt "selbst genähter Mund- Nasen-Schutz" nicht dem reglementierten Gewerbe.
Details: CE-Kennzeichnung von Atemschutz
17. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus?
Geldstrafen
Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen.
Laut COVID-19-Maßnahmengesetz drohen Geldstrafen
- für Personen, die eine Betriebsstätte betreten, deren Betreten untersagt wurde
- für Personen, die gegen die Ausgangsbeschränkungen (bzw. das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte) verstoßen
- für Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird
Die Höhe der Strafe kann sich bei Privatpersonen grundsätzlich auf bis zu 3.600 Euro und bei Inhabern von Betriebsstätten auf bis zu 30.000 Euro belaufen.
Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt). Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen) werden mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro geahndet.
Organstrafverfügungen
Seit 11. April 2020 hat die Exekutive zudem die Möglichkeit, bei bestimmten Übertretungen des Epidemiegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, wie zB:
- 25 Euro Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen (Betriebsstätten, öffentliche Verkehrsmittel)
- 50 Euro Geldstrafe für das Nichteinhalten der Ausgangsbeschränkungen sowie bei Verstößen gegen das Betretungsverbot bestimmter Betriebsstätten
Freiheitsstrafen nach dem StGB
Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden.
18. Sind bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen außer Betrieb zu nehmen?
Das BMF beantwortet diese Anfragen dahingehend, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
19. Was ist zu tun, wenn die Registrierkassenschwelle (Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsatz von mehr als 7.500 Euro/Jahr) überschritten wird, die elektronische Registrierkasse aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Installation der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist?
Das Finanzministerium hat die WKÖ informiert, dass bei Überschreiten der Registrierkassenschwellen bis Ende Juni 2020 die Registrierkassenpflicht erst mit 1.Oktober eintritt.
20. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?
Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion.
Beachten Sie jedoch, dass viele Betriebe in den letzten Wochen nicht auf Grundlage des EpidemieG, sondern gemäß anderer Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden (vgl. dazu Frage 21)
21. Das Betreten des Kundenbereichs bestimmter Betriebsstätten (insb. im Sport- und Freizeitbereich) bleibt auch gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung unzulässig. Gibt es hier eine Entschädigung?
Eine Möglichkeit auf gewisse staatliche Unterstützung kann es durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Damit soll allen Unternehmen geholfen werden, die finanzielle Hilfe benötigen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. An Details wird laufend gearbeitet.
Nähere Informationen zu möglichen Unterstützungen finden Sie hier: Info Sofortmaßnahmen
Für besondere Härtefälle von Selbstständigen ist ein Härtefall-Fonds eingerichtet. Details finden Sie hier: Info und Beantragung Härtefall-Fonds
Wichtiger Hinweis:
In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Betretungsverboten nach der jüngsten COVID-19-Lockerungsverordnung, Betretungsverboten nach früheren COVID-19-Verordnungen (insb. BGBl II 96/2020 und 98/2020) und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz (vgl. dazu Frage 20) zu unterscheiden.
Bei einem Betretungsverbot gemäß der genannten COVID-19-Verordnungen liegt keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz vor. Deshalb besteht in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz.
Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen
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