Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://willibald.gmbh/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer

November 2004

Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied.

Steuerrecht

:: Lohnsteuer

Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen.
Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor.

:: Umsatzsteuer

Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen.
Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei.

:: Sozialversicherung

Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden.

:: Schlussbemerkung

Neben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).