Artikel zum Thema: Behinderung

Coronavirus: Update - Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14.4.

April 2020

1. Welche Betriebe sind betroffen?

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist grundsätzlich untersagt.

Dieses Betretungsverbot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und angeschlossenen Waschstraßen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen-, und Holzhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Pfandleihanstalten
  • Handel mit Edelmetallen

Für die aufgezählten Handelsbetriebe und Pfandleihanstalten gilt, dass diese lediglich von 7.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeitlichen Beschränkung sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betroffen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Unter "Gartenmärkten" sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen.

Als "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel" und "Baumärkte" sind grundsätzlich solche Geschäfte anzusehen, die Mitglied der Fachgruppe für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels sind. Es können aber vereinzelt auch andere Geschäfte als Baustoffhandlungen anzusehen sein, zB wenn sie beim Außenhandel eingegliedert sind. Für die Zuordnung sind das Schwergewicht des Warensortiments und das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens wesentlich.

Betriebsstätten aus anderen Branchen sind vom Betretungsverbot nur dann ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen ("Kleinbetriebsausnahme"):

  • Die Betriebsstätte muss dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen;
  • der Kundebereich im Inneren der Betriebsstätte muss kleiner als 400 m2 sein; und
  • der Kundenbereich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m2 gewesen sein.

Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen.

In die 400 m2 ist der Außenbereich nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dürfen beispielsweise folgende kleinere Betriebe ihren Kundenbereich öffnen:

  • Buchhändler
  • Kunsthandwerke
  • Steinmetze

Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemeinsames Verbindungsbauwerk betreten werden (insb. Einkaufszentren), so gilt obige Ausnahme für Kleinbetriebe nur dann, wenn der Kundenbereich sämtlicher Betriebe insgesamt kleiner als 400 m2 ist.

Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes bleibt bis auf Weiteres unzulässig, selbst wenn der Kundenbereich des Betriebs kleiner als 400 m2 sein sollte (Ausnahme: Selbstabholung und Lieferung vorbestellter Speisen).

Beherbergungsbetriebe dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Zulässige bleiben jedoch bestimmte Beherbergungen, wie z.B. solche aus beruflichen Gründen oder zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Details finden Sie hier ).

Die Zahl der Betriebe, die von der Schließung ausgenommen sind, wurden durch die neue Verordnung erweitert. Hier finden Sie eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen aufgetreten sind: Neue Kriterienliste als pdf. Es handelt sich dabei um eine aktuelle Interpretation der Wirtschaftskammer der neuen Verordnung.

Hinweis für Mischbetriebe:

Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus - gemäß des Covid-19-Gesetzes - zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen.

In der aktuellen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen "Bereich" (vgl. § 2) fallen.

So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden.


2. Müssen in Betrieben, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, derzeit besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet werden?

Ja, folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen, die den Mund- und Nasenbereich gut abdeckt und vor Tröpfcheninfektion schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und
  • sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.

In jenen Betrieben, deren Kundenfläche weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder aufsperren dürfen (zur "Kleinbetriebsausnahme" vgl Frage 1, gilt folgende zusätzliche Auflage:

  • Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (Ausnahme: Wenn der Kundenbereich insgesamt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nacheinander einzeln betreten).

Für etliche Bereiche bestehen Sonderregelungen, so etwa für den Lebensmittelhandel und bei der Erbringung persönlicher Unterstützungsdienstleistungen (insb. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen).

Mehr Infos: Hygienevorschriften im Handel | Info des Sozialministeriums zum Mund-Nasen-Schutz

3. Wie lange gelten diese Einschränkungen?

Nach gegenwärtigem Stand gelten die Einschränkungen bis 30.4.2020.

Fragen zu Urlaub und Kurzarbeit bezüglich der Öffnung ab 14.4.

Die WKO hat hier die wichtigsten FAQ zu Urlaub und Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Öffnung ab 14.4. zusammengestellt: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html#heading_FAQ_zur_Oeffnung_der_Geschaefte_ab_14_4_2020

Künftig geplante Änderungen

  • Ab 1. Mai ist vorgesehen, dass alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen dürfen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

 

Quelle und weitere Inos: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html

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