Artikel zum Thema: KSchG
Unbestellte Warenlieferungen sind als aggressive Geschäftspraktik verboten
Der Kampf um Kunden und Marktanteile bringt es mit sich, dass sich Unternehmen der unterschiedlichsten Werbe- sowie Kundenbindungsmethoden bedienen. Von Sammelpässen, Treuepunkten, Sonderangeboten reicht die Bandbreite bis hin zu Probepackungen, Probeabonnements usw. Abgesehen von der betriebswirtschaftlichen Wirksamkeit der unterschiedlichen Methoden sollte stets darauf geachtet werden, dass dabei keine rechtlichen Grenzen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, überschritten werden.
Der Oberste Gerichtshof (GZ 4 Ob 68/18f vom 29.5.2018) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine kreative Werbeaktion eines Verlagshauses noch im Rahmen des Erlaubten liegt oder bereits eine verbotene aggressive Geschäftspraktik darstellt. Grundsätzlich maßgebend ist hier das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), welches aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken ("Kundenfang") verbietet. Die sogenannte "schwarze Liste" des UWG enthält eine abschließende Aufzählung unzulässiger Geschäftspraktiken. Diese Geschäftspraktiken irreführender oder aggressiver Natur sind unter allen Umständen unlauter und umfassen beispielsweise "das Anbieten von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden" oder "das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen" (etwa in Folge von Einschüchterung).
Weite Auslegung des "Gewerbetreibenden" zum Schutz des Konsumenten
Im konkreten Fall wurden Abonnenten einer Tageszeitung zusätzlich zwei Magazine für ein Monat gratis zugestellt. Die Kunden können nach Ablauf der Testphase die Magazine abbestellen, sofern sie das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4 € pro Monat nicht in Anspruch nehmen möchten. Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen und sah in dieser Konstellation eine aggressive Geschäftspraktik. Es handelt sich dabei nämlich um eine Form unbestellter Waren und Dienstleistungen. Die "schwarze Liste" des UWG sieht darin konkret "die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat". Der Begriff Gewerbetreibender ist für die Schutzfunktion weit auszulegen und umfasst jedes Unternehmen i.S.d. UGB und des KSchG. Entscheidend ist überdies, dass keine Zwangslage beim Verbraucher hervorgerufen werden darf. Daran ändert auch nichts, dass in der vorliegenden Situation keine gleichzeitige Zusendung der Ware und der Zahlungsaufforderung erfolgt war.
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