Artikel zum Thema: Repräsentationsaufwendungen
Verbotene Geschenkannahme im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht
Lässt sich ein Dienstnehmer von Dritten in seiner dienstlichen Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Dienstgebers unberechtigte Vorteile zuwenden, die nicht den im geschäftlichen Verkehr üblichen Gepflogenheiten entsprechen, so kann das ein Entlassungsgrund sein, sowie steuerliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Arbeitsrecht
Nach § 27 Zi 1 AngG liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Entlassung vor, wenn sich der Dienstnehmer von Dritten unberechtigte Vorteile zuwenden lässt. In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 17. Mai 2000 wird ausgeführt, dass bei einer Zuwendung im Wert von S 20.000,- p.a. keinesfalls mehr von einer geringfügigen Zuwendung gesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer Einfluss auf Bestellungen oder Preisgestaltung von gelieferten Waren und Leistungen hat, oder für Reklamationen und Beschwerden zuständig ist. Allein die nicht unwesentliche Höhe einer Zuwendung stellt die dienstliche Korrektheit dem Arbeitgeber gegenüber in Frage. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dem Dienstnehmer daher zu empfehlen, Zuwendungen von Vorteilen Dritter (Geschäftsfreunde des Dienstgebers) sicherheitshalber dem Dienstgeber mitzuteilen. Dazu sind wohl auch jene Zuwendungen zu rechnen, die unter dem Titel Verlosung oder Gewinne etc. (z.B. Reisen) zugewendet werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit vorliegt.
Steuerrecht
· Auswirkungen beim Empfänger
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile als Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes zu versteuern. Laut RZ 220 Lohnsteuerrichtlinien 1999 sind Incentiv-Reisen die von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers zugewendet werden, als Sachbezug im Rahmen der Steuerveranlagung zu erfassen. Wird der Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Zi 1 EStG von S 10.000,- p.a. überschritten, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wendet die Incentiv-Reise der Arbeitgeber selbst zu, unterliegt sie als Sachbezug der Lohnsteuer. Auf die Befreiungsbestimmungen der RZ 78 Lohnsteuerrichtlinien 1999 für Betriebsveranstaltungen (S 5.000,- und S 2.550,- p.a.) sei hingewiesen.
· Auswirkungen beim Geber
Kommt der Zuwendung Betriebsausgabencharakter zu, ist sie dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sind gemäß § 20 Abs. 1. Zi 1 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Gleiches gilt für Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG.
Unabhängig von der Qualifikation als steuerlich abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Ausgabe, ist der Zufluss beim Empfänger - wie oben ausgeführt - zu beurteilen.
Strafrecht
Unter strafrechtlicher Sanktion stehen Schenkungen an Beamte, Politiker, leitende Angestellte eines Unternehmens und an Sachverständige. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen aktiver und passiver Bestechung in den §§ 304 bis 307. Damit ist sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer - bei Vorliegen der betreffenden Straftatbestände - mit Strafe bedroht.
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