Artikel zum Thema: Verrechnungspreisdokumentationspflicht

Verrechnungspreise - Local File leicht gemacht

Februar 2017

Entsprechend der in Österreich geltenden standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht müssen österreichische Unternehmen – grenzüberschreitende konzerninterne Leistungsbeziehungen vorausgesetzt – dem dreistufigen Dokumentationsansatz der OECD folgen und Master File, Local File sowie Country-by-Country Report aufbereiten. Wenngleich die Verpflichtung zur Erstellung des Country-by-Country Reports wegen der 750 Mio. € Grenze (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz) eher die Ausnahme sein wird und das Master File oftmals von der ausländischen Konzernmutter erstellt wird, müssen sich viele Unternehmen mit der Aufbereitung des Local Files auseinandersetzen. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz sieht bekanntermaßen vor, dass sogenannte Geschäftseinheiten (umfasst sind auch österreichische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) ein (standardisiertes) Local File zu erstellen haben, sofern die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 50 Mio. € überschritten haben.

Österreichische Unternehmen, welche unter dieser Grenze bleiben, sind allerdings nicht davon befreit, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Wenn auch nicht in Form eines standardisierten Local Files, so müssen diese Unternehmen trotzdem die konzerninternen Transaktionen beschreiben und deren Fremdüblichkeit nachweisen. Wie schon bisher muss also sichergestellt werden, dass Preise innerhalb des Konzerns so festgesetzt werden wie sie auch gegenüber einem fremden Dritten bzw. zwischen fremden Dritten festgesetzt würden.

Konkrete Inhalte des Local Files sind in der Verordnung enthalten

Die konkreten Inhalte des Local Files sind nicht im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz selbst enthalten, sondern wurden in der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung Ende Dezember 2016 final kundgemacht. Die Verordnung orientiert sich sehr stark an den OECD-Vorgaben und sieht für das Local File die drei TeilbereicheBeschreibung der inländischen Geschäftseinheit“, Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle in Hinblick auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltungen und „Finanzinformationen“ vor.

Die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit soll einen Überblick über den Aufbau und die wichtigsten Aktivitäten des österreichischen Unternehmens bieten. Wie für alle Bereiche des Local Files sind Verweise auf bestehende Unterlagen möglich, sodass im Rahmen der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation vorhandene Dokumente grundsätzlich nicht noch einmal extra für das Local File aufbereitet werden müssen. Bereits vorhandene Unterlagen müssen dann aber selbstverständlich zusammen mit dem Local File übermittelt werden. Die Verordnung sieht hier u.a. folgende Informationen als wesentlich:

  • Beschreibung der Managementstruktur,
  • Organigramm,
  • Beschreibung der Personen, an welche die inländische Geschäftseinheit berichtet sowie der Staaten oder Gebiete, in denen diese Personen ansässig sind,
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsstrategie,
  • Auflistung der wesentlichen Mitbewerber,
  • gegebenenfalls nähere Ausführungen zur Einbeziehung in Umstrukturierungen oder Übertragungen immaterieller Werte, sofern sie im laufenden oder vorangegangenen Veranlagungsjahr erfolgt sind.

Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise (nach wie vor) im Fokus

Der zweite Teilbereich des Local Files wird als Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle bezeichnet. Vereinfacht gesagt handelt es sich um die Beschreibung der wesentlichen konzerninternen Transaktionen, wobei wie schon bisher auch die Fremdüblichkeit der konzerninternen Verrechnungspreise zu untermauern ist. Auffällig ist, dass weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Wesentlichkeitsgrenze besteht, bei deren Unterschreiten (des Transaktionsvolumens) die konzerninterne Transaktion gar nicht bzw. vereinfacht dokumentiert werden muss. Der Steuerpflichtige selbst muss daher die Wesentlichkeit der konzerninternen Transaktion beurteilen und danach die Verrechnungspreisdokumentation aufbauen. Die Verordnung benennt detailliert jene Schritte, welche für die Untermauerung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise der jeweiligen Transaktion notwendig sind. Wichtiger Bestandteil ist hierbei eine Beschreibung der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle – dabei kann es sich z.B. um die Beschaffung von Herstellungsleistungen, den Einkauf von Waren, Dienstleistungserbringung, Darlehen, Finanz- und Erfüllungsgarantien, Lizenzen für immaterielle Werte usw. handeln. Neben der Beschreibung der konzerninternen Transaktion an sich ist auch zu erläutern, in welchem Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit die Transaktion geschieht. Entscheidend ist hierbei auch die Darstellung der Transaktionsvolumina der geleisteten wie auch der erhaltenen Zahlungen. Die Verordnung verlangt in diesem Zusammenhang zumindest eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen Staaten oder Gebieten des ausländischen Zahlenden bzw. Zahlungsempfängers. Ein wichtiger Bestandteil der Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle ist schließlich die Bereitstellung von Kopien aller wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen, welche die inländische Geschäftseinheit abgeschlossen hat.

Funktions- und Risikoanalyse als „Herzstück“ der Angemessenheitsanalyse

Im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse werden pro konzerninterner Transaktion die von den beteiligten Parteien übernommenen Funktionen und getragenen Risiken beschrieben und zugeordnet. Ebenso müssen die eingesetzten materiellen und vor allem immateriellen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, da sie – ebenso wie Funktionen und Risiken – maßgebend für die Zurechnung des Gewinns zum jeweiligen Unternehmen im Konzern sind. Regelmäßig gilt hierbei, dass einem Unternehmen ein höherer Anteil an dem Ergebnis aus der Transaktion zusteht, wenn es mehr Funktionen ausübt, mehr Risiken trägt und entsprechende immaterielle Wirtschaftsgüter im Rahmen der Transaktion einsetzt. Die Verordnung sieht hier vor, dass die Funktions- und Risikoanalyse auch (wesentliche) Änderungen im Vergleich zu vorangegangenen Veranlagungsjahren enthält.

Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse ist, wie es bisher auch schon Praxis war, die Auswahl der Verrechnungspreismethode zu begründen und auch die Bestimmung der sogenannten „Tested Party“ zu beschreiben. Bei der Tested Party handelt es sich regelmäßig um jene an der Transaktion beteiligte Konzerneinheit, welche über weniger Funktionen, Risiken und (immaterielle) Wirtschaftsgüter verfügt. Sie ist also die weniger komplexe Konzerneinheit und somit ist es einfacher, vergleichbare unverbundene Unternehmen (z.B. andere Routinevertriebsgesellschaften) zu finden, welche vergleichbare Ergebnisse (z.B. eine bestimmte Nettomarge) wie die Tested Party erzielen. Die Verordnung nennt noch weitere Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen der Angemessenheitsanalyse zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies umfasst etwa die Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer Mehrjahresanalyse (typischerweise bei Datenbankstudien), eine Beschreibung aller zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommenen Anpassungen oder eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendet wurden. Schließlich muss der Verordnung folgend die Dokumentation der wesentlichen gruppeninternen Geschäftsvorfälle auch eine Kopie bestehender Vorabverständigungen mit der österreichischen Finanzverwaltung über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) sowie sonstige für die inländische Geschäftseinheit relevante Vorabentscheidungen mit ausländischen Finanzverwaltungen enthalten.

Für den dritten Teilbereich des Local Files – Finanzinformationen – verlangt die Verordnung die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses der inländischen Geschäftseinheit bzw. gegebenenfalls eines ungeprüften Jahresabschlusses. Außerdem müssen die einschlägigen Finanzdaten bereitgestellt werden, die in der Angemessenheitsanalyse verwendet werden sowie die entsprechenden Quellen. Bei einer Datenbankstudie handelt es sich hierbei beispielsweise um die Ergebnisse (z.B. EBIT-Margen) der vergleichbaren unabhängigen Unternehmen. Schließlich sieht die Verordnung vor, dass das Local File auch Informationen und einen Aufteilungsschlüssel beinhaltet, aus denen die Verknüpfung zwischen den bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten und dem Jahresabschluss hervorgeht. Die von der Verordnung offenbar geforderte Verknüpfung zwischen unternehmensrechtlichem Ergebnis und (steuerlichen) Verrechnungspreisen könnte bei mehreren verschiedenen konzerninternen Transaktionen eines Unternehmens genaue Analysen sowie die Verwendung von segmentierten Zahlen (Aufwendungen und Erträge pro Transaktion) notwendig machen.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia