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Rechnungslegungsänderungs­gesetz 2014 - Spezial - Teil 3


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Rechnungslegungsänderungs­gesetz 2014 - Spezial - Teil 3

November 2016

Weitere wichtige Änderungen durch das RÄG 2014

Neben den ausgewählten Highlights des RÄG 2014 sind vor allem folgende Änderungen von Bedeutung.

  • Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze: Kodifizierung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des wirtschaftlichen Gehalts, wobei diese Begriffe in der Praxis ohnehin schon weitgehend etabliert sind.
  • Vorgaben zur Abschreibungsdauer eines Firmenwertes: Sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat die Abschreibung über 10 Jahre zu erfolgen (gilt nicht für bereits bilanzierte Firmenwerte). Eine Zuschreibung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung ist nicht zulässig. Die Nutzungsdauer ist im Anhang anzugeben.
  • Bilanzposten der unversteuerten Rücklagen wird abgeschafft: Die Position der unversteuerten Rücklagen (§ 205 UGB) wird ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar in die Gewinnrücklage einzustellen. Damit verbundene (passive) Steuerlatenzen werden durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt. Die Bestimmung zum Wegfall der unversteuerten Rücklagen ist rückwirkend anzuwenden, so dass sich auch die als Vergleichsperiode abgebildete Gewinn- und Verlustrechnung 2015 ändert.
  • Zuschreibung bei Finanzanlagen, Sachanlagen (§ 204 UGB): Das Wahlrecht, auf Zuschreibungen zu verzichten, wenn der niedrigere Wert auch steuerlich beibehalten werden kann, entfällt künftig (Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung). Durch die Abschaffung dieses Wahlrechts besteht für sämtliche Güter des Anlagevermögens (aber auch des Umlaufvermögens) eine Zuschreibungspflicht – ausgenommen ist nur der Firmenwert, für den ein Zuschreibungsverbot gilt. Die Zuschreibungspflicht gilt rückwirkend für die bis zum 31.12.2015 eingetretenen Wertaufholungen. Steuerlich gibt es eine Übergangsregelung, welche die Einstellung des Zuschreibungsbetrags in eine (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage ermöglicht. Auch im UGB gibt es die Möglichkeit, durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens die Zuschreibung aufzuschieben. Im Jahr 2016 eingetretene Wertaufholungen sind jedoch voll ergebniswirksam. Eine Ausschüttungssperre für Erträge aus der Zuschreibung besteht im Gegensatz zu den bisherigen Bilanzierungsbestimmungen nicht mehr.
  • Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten: Hier erfolgt eine Harmonisierung mit den steuerlichen Bewertungsansätzen. Dadurch besteht nunmehr eine bilanzielle Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für angemessene fixe und variable Gemeinkosten.
  • Disagio: Durch eine Änderung in § 198 Abs. 7 UGB wird eine Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für ein Disagio normiert. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher ist als ihr Auszahlungsbetrag. Dies gilt für ab dem 1.1.2016 aufgenommene Finanzierungen.
  • Konzernabschlüsse: Anhebung der Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen (Nettomethode: 20 Mio.€ Bilanzsumme statt bisher 17,5 Mio.€ und 40 Mio.€ Umsatzerlöse statt bisher 35 Mio.€; bei der Bruttomethode: 24 Mio.€ Bilanzsumme statt bisher 21 Mio.€ und 48 Mio.€ Umsatzerlöse statt bisher 42 Mio.€). Weiters wird bei neuen Erstkonsolidierungen die Buchwertmethode abgeschafft. Bei der Equity-Methode wird die in der Praxis ohnehin nicht allzu sehr verbreitete Kapitalanteilsmethode abgeschafft.
  • Anhang: Die Angabeverpflichtungen im Anhang werden neu geregelt. Vor allem bei kleinen Gesellschaften werden die Angaben gestrafft. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen allerdings zum Teil zusätzliche Angaben hinzu.

Bild: © photocrew - Fotolia