Artikel zum Thema: Ausnahmegenehmigung
Steuerliche Behandlung von Maturabällen
Die Ballsaison rückt wieder näher und es ist oft Tradition, dass die Maturaklassen einen Schulball organisieren und mit den Einnahmen daraus einen Teil der Kosten der Maturareise bestreiten. Dieses Jahr ist es die erste Ballsaison nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. In diesem Zusammenhang hat das BMF unlängst eine Information zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen herausgegeben. Darin wird auf unterschiedliche steuerliche Konsequenzen in Abhängigkeit von der Organisationsform eingegangen.
Die Gründung eines eigenen Vereins für die Durchführung des Balles ist aus steuerlicher Sicht nicht optimal, da mit der Förderung der Maturanten oder der Maturareise kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird und damit keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Wird der Ball beispielsweise vom Elternverein durchgeführt (ein Elternverein wird in der Regel ein gemeinnütziger Verein sein), so ist darauf zu achten, dass die Organisation von Bällen in den Statuten des Vereins vorgesehen ist (anderenfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit). Ein allfälliger Gewinn muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, wobei die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist aber wie bei anderen Schulveranstaltungen möglich. Handelt es sich bei dem Ball aus steuerlicher Sicht um ein großes Vereinsfest, so liegt grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Betätigung vor. Sofern der Umsatz aus dem Ball und allfälliger anderer begünstigungsschädlicher Aktivitäten insgesamt 40.000 € im Jahr nicht übersteigt, bleibt die Gemeinnützigkeit für den Verein erhalten (bei höheren Umsätzen kann eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden). Der Maturaball stellt dann eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dar und über den Freibetrag von 10.000 € hinausgehende Gewinne sind körperschaftsteuerpflichtig. Bei Barumsätzen über 7.500 € (und einem Jahresumsatz von über 15.000 €) bestehen daher auch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Alternativ dazu gibt es auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Für Zwecke der Ertragsteuer liegt nur eine einmalige Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht vor, sodass keine Einkunftsquelle gegeben ist und keine Besteuerung eintritt. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und besteht daher auch keine Umsatzsteuerpflicht. Dies hat wiederum auch den Vorteil, dass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Die Abwicklung über ein Personenkomitee ist daher steuerlich eine interessante Möglichkeit zur Organisation eines Maturaballs. Allerdings sollten vorab Fragen einer persönlichen Haftung geprüft und soweit möglich auch versichert werden.
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