Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://willibald.gmbh/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern

August 2016

Lange war es umstritten, ob die Ausschlussbestimmung für eine Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Auf Grundlage eines EuGH-Urteils sowie eines Erkenntnisses des VwGH (GZ 2015/15/0001 vom 10.2.2016) steht die Firmenwertabschreibung auch für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften zu. Eine aktuelle BMF-Info vom 16.6.2016 (BMF-010203/0178-VI/6/2016) nimmt nun zu praktischen Folgefragen Stellung:

Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 ist eine Wiederaufnahme bereits veranlagter Jahre aus Gründen des EuGH-Urteils bzw. des Erkenntnisses des VwGH nicht möglich, weil diese keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO darstellen. Liegt ein anderer Wiederaufnahmegrund (z.B. Wiederaufnahme im Rahmen einer Betriebsprüfung) vor, hat die Geltendmachung der Firmenwertabschreibung im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens zu erfolgen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2014 wurde die Firmenwertabschreibung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 insofern begrenzt, als diese nur mehr für vor dem 1.3.2014 erworbene Anteile anzuwenden ist. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die bereits davor angeschafft wurden, können weiter abgesetzt werden, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim ursprünglichen Erwerb auf die Kaufpreisbemessung auswirken konnte und die Einbeziehung der Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das im Kalenderjahr 2015 geendet hat. Bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen (ausländischen) Gruppenmitgliedern kann nach Ansicht des BMF grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Firmenwertabschreibung im Kaufpreis Niederschlag fand, da für eine solche Beteiligung gesetzlich keine Firmenwertabschreibung vorgesehen war und kein Vertrauensschutz gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für jene Fälle, in denen die Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder nicht bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung beantragt wurde (und die Beteiligung auch innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in die Unternehmensgruppe einbezogen wurde). Wurde hingegen die Firmenwertabschreibung in der Steuererklärung geltend gemacht, so wird eine Kaufpreisbeeinflussung als möglich erachtet. Die Firmenwertabschreibung steht dann bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auch für die Veranlagungszeiträume ab 2014 zu.

Bild: © Nomad_Soul - Fotolia