Artikel zum Thema: Wiener Zeitung

Steuerfreie Kapitalerträge,- gibt es sie?

Mai 2001


Um steuerfreie Kapitalerträge aufzuspüren, sind die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sowie des Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu durchforsten. Vorweggenommen sei, dass die KESt-Befreiung grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bedeutet. Eine echte Steuerbefreiung kann sich nur aus einer Kombination von KESt-, Einkommen- und Körperschaftsteuerbefreiung ergeben. Im folgenden sind die einzelnen Befreiungsbestimmungen zunächst kurz erläutert und anschließend die aus der Kombination derselben resultierende echte Befreiung aufgezeigt.

Einkommensteuerbefreiungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG

Ausschüttungen aus Genussscheinen und Aktien sind steuerfrei,
· wenn die Anschaffungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder
· von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 5 Z 14 KStG aus einer Beteiligung bis zu einem Nominale von höchstens S 200.000,- stammen.

Körperschaftsteuerbefreiungen gemäß § 5 KStG

Aus dem umfangreichen Katalog der dort angeführten Befreiungen seien beispielsweise angeführt:
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; bestimmte Privatstiftungen und die oben angeführten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften etc.

Kapitalertragsteuerbefreiungen

Hier handelt es sich um eine Befreiung eigener Art und bedeutet grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie ist in folgenden Bestimmungen geregelt:

· § 93 EStG

KESt-pflichtig sind nur die im Inland bezogenen Kapital-erträge. Damit scheiden ausländische Kapitalerträge aus der KESt-Pflicht aus, es sei denn, es befindet sich bei Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds die couponauszahlende Stelle im Inland.

· §§ 94 und 94a EStG
Aus dem umfangreichen Befreiungskatalog seien beispielsweise angeführt:
Kapitalerträge aus jungen Aktien und Genussscheinen (§ 27 Abs 3 EStG) sowie aus Forderungswertpapieren von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
Die Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5, welche von Kapitalgesellschaften abgegeben werden kann, hat lediglich verwaltungsvereinfachende Wirkung und erspart die Gegenverrechnung der KESt mit der Körperschaftsteuer. Die Abgabe dieser Befreiungserklärung ist jedenfalls zu empfehlen.

Wohnbauförderungsgesetz 1993
Gemäß § 2 sind Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zuzurechnen sind (demnach nur für Privatvermögen), im Ausmaß von 4% des Nennbetrages kapitalertragsteuerfrei und endbesteuert. Darunter fallen insbesondere die von den Banken ausgegebenen Wohnbankanleihen.

Kritische Betrachtung

Sonderausgabenregelungen
Die in § 27 in Verbindung mit § 18 EStG normierte Steuerbefreiung für 10 Jahre ist ab 1996 als totes Recht zu bezeichnen, da Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel des Höchstbetrages abzugsfähig sind. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf marginale Beträge, welche in der Regel von den Bankspesen überstiegen werden. Ab einem Einkommen von S 500.000,- wird der Viertelbetrag noch weiter reduziert und entfällt ab einem Einkommen von S 700.000,- zur Gänze. Hinzu kommt, dass begünstigte junge Aktien und Genussscheine ohnedies kaum mehr emittiert werden. Sie wurden in letzter Zeit von den bereits erwähnten Wohnbankanleihen abgelöst.

Wohnbauförderung
Mit Bundesgesetz Nr. 253/1999 wurde außerhalb des Einkommensteuergesetzes eine Einkommensteuerbegünstigung eingeführt und zwar:
- Als Sonderausgabe wie oben ausgeführt (totes Recht!)
- Als Kapitalertragsteuer-Befreiung
Nachteilig ist die lange Bindungsdauer von bis zu 15 Jahren. Die 4%ige KESt-Befreiung gilt auch ohne Sonderaus-gabenabzug auf die Dauer der Laufzeit.

Mittelstandsfinanzierung
Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind in der Verordnung BGBl Nr. 554/1994 zu § 6b Abs. 2 KStG geregelt. Es besteht eine Einkommensteuerbefreiung ohne KESt-Befreiung. Das bedeutet, dass die einbehaltene KESt im Wege der Anrechnung auf die Einkommensteuer entweder im Wege der Veranlagung oder durch Rückerstattung mittels Antrag (Formular L3) erfolgt. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 EStG in Verbindung mit § 6b Abs. 3 KStG besteht die Einkommensteuerbefreiung so lange, als der Gesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen vom BMF bescheinigt und diese Bescheinigung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht wird.

Ausländische Kapitalerträge
Zuflüsse aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Einkommensteuer und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Ausgenommen von der inländischen Steuerpflicht sind ausländische Kapitaleinkünfte nur dann, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen wird allerdings in Österreich durch die Verordnung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unterlaufen:
Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen, wenn die Gesamtbelastung des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter 25% liegt.
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar.

Beschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen
In § 98 EStG sind die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte taxativ aufgezählt. Folgende Zinsenerträge sind im Inland für Ausländer KESt-frei, wenn sie aus Geldeinlagen bei Banken, aus Forderungswertpapieren und privaten Darlehen bezogen werden. Der Anleger muss der couponauszahlenden Stelle allerdings seine Ausländereigenschaft nachweisen.
Juristische Personen
Gemäß § 1 Abs 3 KStG beschränkt steuerpflichtige sowie gemäß § 5 KStG befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 KStG. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugsweg erhoben wird (KESt).

Kapitalertragsteuer-Rückerstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG

Sinkt der Einkommensteuertarif unter 25%, kann der Antrag auf Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt werden. Diese ist aber betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag gewährt wird sowie bei einer steuerfreien Schenkung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 ErbStG.

Volle Steuerfreiheit für Kapitalerträge - Übersicht

Das bestehende Normengeflecht ist so dicht, dass ein legales Entkommen aus der Steuerpflicht für Kapitalerträge nahezu ausgeschlossen ist. Die spärlichen Möglichkeiten seien wie folgt aufgezeigt:

Gemeinnützige Vereine
Da diese gemäß § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, bleiben sie auch mit KESt-freien Papieren steuerfrei. Gelingt es ihnen daher, noch Forderungswertpapiere von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind, zu erwerben, dann haben sie das optimale Ergebnis der völligen Steuerfreiheit erreicht. Wie das BMF im Erlass vom 7. März 1989, AÖF 1989/142 bestätigt hat, sind bei gemeinnützigen Vereinen u.a. auch Beteiligungserträge i.S.d. § 10 KStG gemäß § 21 (2) KStG steuerfrei.

Beschränkt Steuerpflichtige
Beim Nachweis der Ausländereigenschaft von natürlichen und juristischen Personen sind Zinsenerträge aus festverzinslichen Anleihen und Geldanlagen bei Banken von der Kapitalertragsteuer befreit. Da beschränkt Steuerpflichtige weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer unterliegen, kommt es zur völligen Steuerbefreiung. Anzumerken ist allerdings, dass diese Kapitalerträge nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates zu versteuern sind.

Steuerinländer
- Mittelstandsfinanzierung
Erträge aus derartigen Papieren sind bis zu einem Nominale von S 200.000,- einkommensteuerfrei. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann im Veranlagungsweg oder auf Antrag rückgeholt werden.
- Wohnbauförderung
Erträge aus diesen Wertpapieren sind mit 4% des Nominales für die Dauer der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer (teil-)befreit.
- Sonderausgabenbegünstigung
Infolge marginaler steuerlicher Auswirkung ist diese Steuerbegünstigung zu vergessen.
- Bausparprämie
Diese ist gemäß § 108 EStG als Einkommen-(Lohn-)steuererstattung konstruiert, hat in der Praxis aber die Wirkung eines Kapitalertrages in der Höhe von dzt. 4,5% des maximalen Beitrages von 2 1.000,- (S 13.760,-); sie beträgt daher S 619,- p.a. und ist KESt-frei.

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