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Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte oder wie Kundenfreundlichkeit zu umsatzsteuerlichen Problemen führen kann
Aus falsch verstandener Kundenfreundlichkeit kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen sich unnötigen umsatzsteuerlichen Risiken aussetzen. Wie oft passiert es, dass Kunden Waren bestellen, die ein österreichischer Unternehmer nicht vor Ort auf Lager hat? Also wird der Hersteller (z.B. in Deutschland) kontaktiert, die Ware bestellt und gleich gebeten, die Ware direkt an den Kunden (z.B. in Frankreich) zu senden. Sowohl Hersteller, Unternehmer als auch Kunde sind mit der geplanten Abwicklung zufrieden. Leider können sich aber für den österreichischen Unternehmer aus diesem Reihengeschäft ernste umsatzsteuerliche Konsequenzen in Deutschland oder in Frankreich ergeben.
Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Lieferungen vereinbaren, wobei die Warenbewegung direkt vom ersten Unternehmen (hier in Deutschland) zum letzten Unternehmen (hier in Frankreich) stattfindet und eine Partei für die komplette Transportorganisation verantwortlich ist. Im Rahmen dieses Reihengeschäfts findet daher eine Lieferung vom Hersteller in Deutschland an den Unternehmer in Österreich statt und eine weitere Lieferung vom Unternehmer in Österreich an den Kunden in Frankreich, wobei die Warenbewegung direkt von Deutschland nach Frankreich erfolgt. Diese beiden Lieferungen sind umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen. Dabei wird zwischen einer „bewegten Lieferung“ und einer „ruhenden Lieferung“ unterschieden.
Bewegte Lieferung als Herzstück des Reihengeschäfts
Ein Reihengeschäft besteht immer aus nur einer bewegten Lieferung, diese gilt es daher als erstes zu identifizieren. Die bewegte Lieferung ist dabei immer jene Lieferung, die an den Unternehmer ausgeführt wird, der den Transport tatsächlich organisiert (d.h. er beauftragt entweder einen Spediteur oder transportiert die Waren selbst durch eigene LKWs). Führt der erste Unternehmer der Reihe den Transport durch, so ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Mit anderen Worten, egal ob der erste (Deutschland) oder der zweite (Österreich) Unternehmer eines Reihengeschäfts den Transport organisiert, ist immer die erste Lieferung (die Lieferung von Deutschland an Österreich) die bewegte Lieferung. Organisiert der Kunde (Unternehmer) in Frankreich den Transport oder holt dieser die Waren in Deutschland ab, so ist die bewegte Lieferung die Lieferung des zweiten (Österreich) Unternehmers an den dritten Unternehmer (Frankreich). Diese Zuordnung ist deshalb wichtig, da die bewegte Lieferung an jenem Ort steuerbar ist, an dem die Warenbewegung beginnt und sofern die Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geht (und sämtliche Buch- und Versandnachweise vorliegen) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Endet die Warenbewegung im Drittland, so liegt unter Umständen eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Hat man die bewegte Lieferung identifiziert, ist die weitere umsatzsteuerliche Beurteilung der Liefergeschäfte relativ einfach. Alle anderen Lieferungen vor der bewegten Lieferung sind steuerbar und steuerpflichtig am Ursprungsort der Lieferung d.h. dort, wo die Warenbewegung begonnen hat. Alle Lieferungen nach der bewegten Lieferung sind steuerbar und steuerpflichtig an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet. Für das oben beschriebene Beispiel bedeutet dies folgendes:
Hat der deutsche oder der österreichische Unternehmer den Transport organisiert, so findet die bewegte Lieferung zwischen dem deutschen und dem österreichischen Unternehmen statt. Der deutsche Hersteller fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung an den österreichischen Unternehmer und dieser gibt seine französische UID an und erklärt in Frankreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die anschließende ruhende Lieferung - die Lieferung des österreichischen Unternehmers an den französischen Kunden - ist steuerbar und steuerpflichtig in Frankreich. In dieser Konstellation muss sich der österreichische Unternehmer in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen. Würde der österreichische Unternehmer in diesem Fall seine österreichische UID angeben, so muss er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich melden, für den jedoch kein Vorsteuerabzug möglich ist (sog. Doppelerwerb). Der innergemeinschaftliche Erwerb fällt erst dann weg, wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerb in Frankreich gemeldet und versteuert wurde.
Für genau dieses Szenario (drei Unternehmer aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab) gibt es allerdings die sog. Dreiecksvereinfachung. Diese erlaubt es dem österreichischen Unternehmer, seiner Registrierungspflicht in Frankreich zu entkommen, indem der österreichische Unternehmer in seiner Rechnung an den französischen Kunden darauf hinweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und die Steuerschuld auf den französischen Kunden übergeht. Diese Dreiecksvereinfachung ist allerdings aus österreichischer Sicht nur in sehr eingeschränkten Fällen anwendbar – insbesondere nur dann, wenn die Erklärungspflicht (Meldung des Ausgangsumsatzes in der Zusammenfassenden Meldung und Meldung des Erwerbs in Kz 077 der UVA) erfüllt und eine korrekte Rechnung ausgestellt wurden.
Holt der französische Kunde die Waren in Deutschland ab oder beauftragt er einen Spediteur mit dem Transport der Waren von Deutschland nach Frankreich, so ist die bewegte Lieferung die Lieferung des österreichischen Unternehmers an den französischen Unternehmer. Der österreichische Unternehmer fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung ab Deutschland auf die französische UID des Kunden. Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist in der deutschen Zusammenfassenden Meldung als innergemeinschaftliche Lieferung zu melden. Die ruhende Lieferung des deutschen Herstellers an den österreichischen Unternehmer ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. In diesem Fall benötigt der österreichische Unternehmer eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland zur Abwicklung dieses Reihengeschäfts.
Werden diese umsatzsteuerlichen Besonderheiten nicht rechtzeitig bedacht, können sich aus deutscher bzw. aus französischer Sicht ernste umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben, da französische Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde bzw. in Deutschland die innergemeinschaftliche Lieferung nicht gemeldet wurde. Die Strafen können je nach Land empfindlich ausfallen.
Umsatzsteuerliche Registrierungspflicht kann vermieden werden
Wie hier in beiden Varianten zu erkennen, ist für das österreichische Unternehmen eine umsatzsteuerliche Registrierung in entweder Frankreich oder Deutschland erforderlich, wobei sich natürlich die Frage stellt, wie diese Registrierungspflicht umgangen werden kann. Grundsätzlich ist es möglich einer Registrierungspflicht zu entkommen, indem der Sachverhalt so gestaltet wird, dass kein Reihengeschäft mehr vorliegt. Dies könnte beispielsweise durch ein Lager in Österreich passieren, in das alle Waren eingelagert werden, um dann, nach Bestellung eines Kunden, die Waren aus dem österreichischen Lager an den Kunden zu liefern. In diesem Fall liegt kein Reihengeschäft mehr vor und somit keine Verpflichtung, sich in anderen Ländern umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Alternativ dazu kann überlegt werden, die Transportorganisation so aufzuteilen, dass unterschiedliche beteiligte Parteien für den Gesamttransport verantwortlich sind. Auch dann kann argumentiert werden, dass kein Reihengeschäft vorliegt. Um ein maximal kundenfreundliches wie auch umsatzsteueroptimales Ergebnis zu erzielen, empfiehlt sich jedenfalls die genaue Information im Vorfeld der Abwicklung dieses Geschäfts.
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