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Wirtschaftliche Beziehungen sind auch maßgebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Für die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats wichtig, da diesem das Besteuerungsrecht des Welteinkommens zukommt. Der andere Staat hat dann regelmäßig ein Quellenbesteuerungsrecht. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer natürlichen Person sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mehrere Prüfschritte vor. Sofern der Steuerpflichtige in beiden Staaten über einen Wohnsitz (eine Wohnstätte) verfügt, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen als Entscheidungskriterium an. Dabei handelt es sich üblicherweise um jenen Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Der VwGH hatte (GZ 2011/13/0091 vom 25.11.2015) über einen Dirigenten zu entscheiden, der für insgesamt 10 Jahre bei einem Orchester in Deutschland angestellt war und Wohnsitze in Deutschland und in Österreich hatte. Als Generalmusikdirektor in Deutschland verpflichtete er sich zur Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr. Das österreichische Finanzamt bezweifelte den auch vom deutschen Finanzamt angenommenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland aufgrund der stärkeren persönlichen Bezugspunkte zu Österreich. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die persönlichen Beziehungen typischerweise in Form von familiären Bindungen bestehen wie auch in der Betätigung gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Entgegen der Ansicht des österreichischen Finanzamts sah der VwGH die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland als maßgebend an – nicht zuletzt aufgrund der beruflich bedingten umfangreichen Anwesenheit in Deutschland und des Ausmaßes der Einkünfteerzielung aus der Anstellung als Generalmusikdirektor. Den für die enge persönliche Beziehung zu Österreich sprechenden Argumenten maß der Gerichtshof jedoch wenig Bedeutung zu bzw. sah sie als nicht ausreichend nachgewiesen an. So konnte etwa eine gemeinsame Haushaltsführung am Wohnsitz in Österreich nicht nachgewiesen werden und auch die Aussage, dass die Managerin und spätere Ehefrau des Dirigenten so oft wie möglich nach Deutschland gependelt ist, war dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich abträglich.
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