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Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2015


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Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2015

Januar 2016

Das Abgabenänderungsgesetz 2015 bringt einiges an Veränderungen, welche überwiegend ab 1.1.2016 gelten. Mitunter – so etwa bei der Thematik der Einlagenrückzahlung – ist es zu einer weitgehenden Rücknahme von Änderungen gekommwen, welche erst durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eingeführt worden waren. Nachfolgend werden ausgewählte Schwerpunkte näher dargestellt.

Klarstellung bei der Einkünftezurechnung zu natürlichen Personen

Es wird klargestellt, dass einer natürlichen Person unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte auch dann zuzurechnen sind, wenn die Leistungen von der natürlichen Person erbracht werden, jedoch von einer (formal als Vertragspartner) zwischengeschalteten Körperschaft abgerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Einkünfte aus höchstpersönlicher Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender sowie als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) vorliegen, die abrechnende Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judikatur maßgeblich verändert. Bisher war auf Antrag ein Besteuerungsaufschub bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschaftsguts möglich – bei einem Ausscheiden nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteuerung. Ab 1.1.2016 werden die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig. Außerdem soll der Besteuerungstatbestand nicht auf bestimmte Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann ausgelöst werden, wenn es zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.Z.m. EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld auf Raten verteilt werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Steuerschuld auf 7 Jahre verteilt zu entrichten. Bei Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Wegzugsjahr fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist eine Verteilung auf 2 Jahre vorgesehen. Im außerbetrieblichen Bereich ist ein Verteilungszeitraum über 7 Jahre vorgesehen. Eine Ausnahme im Sinne des bisherigen Nichtfestsetzungskonzepts besteht nur beim tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person bzw. bei der unentgeltlichen Übertragung an andere natürliche Personen. Hierbei ist wiederum die Einbeziehung von EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe Voraussetzung. Durch Änderungen in der BAO wird außerdem eine endgültige Steuervermeidung durch Zeitablauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 verhindert. Das neue Ratenzahlungskonzept ist auch bei Umgründungen anzuwenden, wenn es zu einer umgründungsbedingten Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt.

Wieder alles beim Alten bei der Einlagenrückzahlung

Entgegen der Änderungen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 („Primat der Gewinnausschüttung“) bleibt nunmehr das Wahlrecht erhalten, ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden soll. Allerdings wird an die offene steuerliche Gewinnausschüttung die Voraussetzung geknüpft, dass eine positive Innenfinanzierung nachgewiesen werden kann (Evidenzkonto). Die Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen ist hingegen nicht mehr erforderlich, da im Zuge des AbgÄG 2015 auch die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre neu gefasst wird.

„Eintrittsbesteuerung“ bei der „Grunderwerbsteuer neu“

Bereits durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Schwellenwert für das Auslösen von Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung mit 95% festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung wurde nunmehr im AbgÄG 2015 eine Art „Eintrittsbesteuerung“ festgelegt. Wenngleich der Besitz von zumindest 95% der Gesellschaftsanteile (an einer Gesellschaft mit Grundstücksvermögen) zum 31.12.2015 per se ab 1.1.2016 keine automatische Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, so ist dies jedoch dann der Fall, wenn ab 1.1.2016 Übertragungsvorgänge i.S. einer Anteilsvereinigung erfolgen und dabei die Grenze von 95% nicht unterschritten wird. Beträgt die Beteiligung zum 31.12.2015 beispielsweise 96% und werden im Jahr 2016 weitere 2% erworben, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia