Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://willibald.gmbh/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Außergewöhnliche Belastung für Pflegekosten - keine generelle Gegenrechnung mit übertragenem Vermögen


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Außergewöhnliche Belastung für Pflegekosten - keine generelle Gegenrechnung mit übertragenem Vermögen

August 2015

Im Falle der Übernahme von Pflegekosten durch Familienangehörige stellt sich vor allem bei einer vorangegangenen Vermögensübertragung in der Familie die Frage, ob diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In einem aktuellen Fall, mit welchem sich der VwGH (GZ 2012/13/0012 vom 29.4.2015) zu beschäftigen hatte, war es strittig, ob ein eindeutiger Konnex zwischen der Übernahme der Pflegekosten für die Mutter und der drei Jahre zuvor stattgefundenen Grundstücksschenkung an den Sohn bestanden hat. Einen solchen annehmend würde die Finanzverwaltung die Geltendmachung der häuslichen Pflegekosten (die Mutter hat sich bei der Schenkung ein Wohnrecht zurückbehalten und wollte auch nicht in ein Altersheim) erst anerkennen sobald die Höhe der Pflegekosten den Wert der erhaltenen Liegenschaft überstiegen hat. Eine generelle Gegenrechnung mit dem übertragenen Vermögen wurde vom VwGH im Beschwerdefall jedoch abgelehnt, da weder ein klarer vertraglicher Konnex zwischen der Schenkung einer Liegenschaft und der Übernahme der Kosten für die Pflege bestanden hat, noch die erhaltene Liegenschaft aufgrund des Wohnungsrechts nicht ohne Weiteres verwertbar gewesen ist und die Notwendigkeit der Übernahme der Pflegekosten durch den Sohn aus einer sittlichen Verpflichtung heraus auch ohne Liegenschaftsübertragung nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Entscheidungsfall zeigt, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und insbesondere auch der Frage des Wertes einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft maßgebliche Bedeutung zukommen kann.

Bild: © NAN - Fotolia