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Strengere Anforderungen an Advance Rulings


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Strengere Anforderungen an Advance Rulings

Mai 2015

Mit der Einführung des so genannten Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) im Jahr 2011 ist es zu verstärkter Recht- und Planungssicherheit für (noch nicht verwirklichte) Steuergestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Verrechnungspreise und Gruppenbesteuerung gekommen. Sofern nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 20.000 € entrichtet wurde, kann eine geplante Steuergestaltung von der österreichischen Finanzverwaltung mittels Bescheid „abgesegnet“ werden. Für den Steuerpflichtigen hat dies die angenehme Konsequenz, dass eine solche „gerulte“ Steuergestaltung in einer späteren Betriebsprüfung prinzipiell nicht angegriffen werden kann. Wichtig ist dabei natürlich, dass bei der tatsächlichen Umsetzung, beispielsweise einer Umgründung, der Vorgehensweise wie sie in dem Antrag zur Erlangung des Auskunftsbescheids dargestellt ist, nicht grob widersprochen wurde. Auskunftsbescheide wirken nur unilateral und sind für ausländische Finanzverwaltungen nicht bindend.

Für komplexe Verrechnungspreisgestaltungen (z.B. Restrukturierungen der Wertschöpfungskette eines Unternehmens) könnte es in Zukunft schwieriger werden, die Vorteile eines Advance Rulings in Anspruch nehmen zu können. Das BMF hat nämlich in einer Information kurz vor Weihnachten 2014 Kriterien aufgestellt, welche bei der Prüfung von Anträgen auf Rulingbescheide mit internationalen Bezügen im Sinne einer „gleichmäßigen Beurteilung“ berücksichtigt werden müssen. Verrechnungspreissachverhalte, für die ein Ruling ja grundsätzlich möglich ist, beinhalten im Regelfall grenzüberschreitende (internationale) Elemente, wodurch es gerade hier zu Verschärfungen kommen kann.

Die Prüfkriterien gliedern sich in die drei Bereiche wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit, Verhältnis zum Ausland und Indizien für „unerwünschte“ Gestaltungen. Während das Verhältnis zum Ausland die Möglichkeiten bzw. Pflichten der österreichischen Finanzverwaltung zur Informationsweitergabe betrifft, zielt die Anforderung der wirtschaftlichen Substanz darauf ab, dass die Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich über die notwendigen Mittel verfügt, um die zugedachten Funktionen und Risiken überhaupt übernehmen zu können. Die Substanz muss zwar nicht bereits im Zeitpunkt des Rulings bestehen, jedoch im Falle einer späteren Betriebsprüfung nachgewiesen werden können. Von größter Bedeutung für zukünftige Rulinganträge für z.B. Verrechnungspreisgestaltungen ist das dritte Prüfkriterium, welches aus einer Auflistung von unerwünschten Gestaltungen besteht, welche die Erlangung eines Rulingbescheids verhindern. Solche unerwünschte Gestaltungen sind beispielsweise die Zwischenschaltung von Gesellschaften bzw. Treuhandkonstruktionen ohne wirtschaftlichen Zweck oder die Einschaltung von funktionslosen Gesellschaften, insbesondere in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen. Ebenso abträglich sind die Einbindung von „Strohmännern“ oder auch Indizien, die auf Bestechung oder Geldwäsche hindeuten.

Immerhin wird in der BMF-Information klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine unerwünschte Gestaltung anzunehmen ist, das Gesamtbild der Verhältnisse herangezogen werden muss. Außerdem ist nicht schon automatisch von einer unerwünschten Gestaltung auszugehen, wenn durch unterschiedliche Steuerniveaus im In- und Ausland steuerliche Vorteile generiert werden können. Durch die Konkretisierung von Prüfkriterien bei Rulinganträgen mit internationalen Bezügen könnte es idealerweise zukünftig zu mehr Fairness und Transparenz kommen. Genauso denkbar ist jedoch, dass durch das starre Festhalten an diese Prüfkriterien der bisherige Verhandlungsspielraum wegfällt und komplexe Sachverhalte nicht mehr „gerult“ werden.

Bild: © estima - Fotolia