Artikel zum Thema: grobe Fahrlässigkeit
Reparaturkosten infolge eines beruflich bedingten Autounfalls
Wenn man berufsbedingt viel mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist, kann es mitunter schon mal vorkommen, dass ein Auffahrunfall passiert. Neben dem Schrecken und hoffentlich nur Blechschaden stellt sich oftmals auch die Frage, ob die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (vermindert um etwaigen Versicherungsersatz) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/2100465/2014 vom 3.12.2014) mit einer solchen Situation auseinanderzusetzen. Auf der Fahrt zu einer Tagung ereignete sich der Autounfall weil der Steuerpflichtige kurz das Navigationsgerät benutzte und dann auf den stark bremsenden Pkw vor ihm auffuhr.
Die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit betrieblich bzw. beruflich bedingten Verkehrsunfällen hängt stark von dem Verschuldensgrad des Lenkers ab. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tritt das Fehlverhalten als ungewollte Verhaltenkomponente gegenüber dem angestrebten betrieblichen bzw. beruflichen Zweck in den Hintergrund. Grobe Fahrlässigkeit ist der Judikatur folgend eindeutig bei Alkoholisierung, bei herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (z.B. bedingt durch starke Medikamente) oder bei nicht den Straßenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit bzw. gefährlicher Fahrweise anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam das BFG zur Entscheidung, dass das Bedienen des Navigationsgeräts während der Autofahrt trotz der damit zusammenhängenden Ablenkung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Da die Fahrt zum Tagungsort, dessen Adresse ja gerade in das Navigationsgerät eingegeben wurde, unzweifelhaft beruflich bedingt war, sind die Reparaturkosten steuerlich anzuerkennen.
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