Artikel zum Thema: Spendenbegünstigung
Verwendungszweck auf Spendenbestätigung ist kein Hindernis für steuerliche Abzugsfähigkeit
Geldspenden an mildtätige Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort Spendenliste) steuerlich absetzbar und können im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe oder im privaten Bereich als Sonderausgabe unter Beachtung der 10%-Grenze in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dem Merkmal der Freiwilligkeit der Zahlung entsprechend darf mit der Spende keine Gegenleistung (kein Entgeltcharakter) verbunden sein. Davon ist z.B. bei einer Versteigerung für begünstigte Zwecke auszugehen, wo der „Spende“ eine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Eine Spende ist selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Gegenleistung geringer als der gespendete Betrag ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102170/2011 vom 12.5.2014) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der auf der Spendenbestätigung dargestellte Verwendungszweck eine Gegenleistung darstellt und somit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende zu verwehren ist. Konkret ging es um die freiwillige Zahlung für die Lernbegleitung eines Schülers mit nachteiligem familiären Hintergrund. Der die Lernbegleitung (Lerntraining) organisierende soziale Verein lässt den Spendern die Wahl, ob das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll oder ob die Spende dort eingesetzt wird, wo sie am dringendsten gebraucht wird. Der Spender wurde auf der Spendenbestätigung darüber informiert, dass das Geld für die Lernbegleitung eines namentlich genannten Schülers aufgewendet werde, wobei es sich dabei um ein dem Spender unbekanntes Kind aus sozial sehr schwachen Verhältnissen handelte.
Da der Spender im vorliegenden Fall weder Mitglied noch Fördermitglied des Vereins war, lagen auch keine steuerlich unbeachtlichen echten oder unechten Mitgliedsbeiträge vor. Das BFG erkannte die Spende als Sonderausgabe an, da aus der Bestätigung des Verwendungszwecks des Geldes nicht auf das Vorliegen einer Gegenleistung geschlossen werden könne. Die Versagung der Spendenbegünstigung bei der Widmung von Geldern könne auch nicht aus dem Gesetzestext abgeleitet werden – überdies würde dies der Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden widersprechen.
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