Artikel zum Thema: Zoll
Bundesfinanzgericht hat Arbeit aufgenommen
Seit 1. Jänner 2014 hat - wie im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossen - das Bundesfinanzgericht (BFG) die Agenden des Unabhängigen Finanzsenat (UFS) übernommen. Das BFG mit Sitz in Wien und 6 Außenstellen in den Bundesländern ist vor allem für Beschwerden gegen Bescheide von Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) zuständig wie auch für Maßnahmenbeschwerden gegen AuvBZ (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) von Finanzämtern und BMF (z.B. Maßnahmen der Finanzpolizei). Überdies ist das BFG für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Wiener Landes- und Gemeindeabgaben zuständig (etwa i.Z.m. der Parkometerabgabe). Die bisherigen UFS-Referenten wurden zu Richtern am BFG und profitieren z.B. von dem damit verbundenen Versetzungsschutz.
Der Übergang von UFS zu BFG hat zu keinen grundlegenden Veränderungen im Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens geführt, wohl aber zu einigen begrifflichen Neuerungen. Nunmehr ist etwa eine Beschwerde anstelle einer Berufung, z.B. gegen einen Steuerbescheid, möglich und die Berufungsentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (vormals Abgabenbehörde zweiter Instanz) abgelöst. Während früher bei Untätigkeit der Behörde ein Devolutionsantrag und in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde an den VwGH gerichtet werden konnten sind nunmehr zuerst die Säumnisbeschwerde und dann ein Fristsetzungsantrag an den VwGH möglich. Schließlich heißt die Beschwerde beim VwGH seit Jänner 2014 Revision.
Der (neue) zweistufige Instanzenzug sieht grundsätzlich vor, dass gegen einen Steuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde beim Finanzamt als Bescheid erlassene Abgabenbehörde eingebracht werden kann. Alternativ kann die Beschwerde auch beim BFG eingebracht werden, wobei das BFG dann die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterleitet. Die Beschwerdefrist gegen einen Steuerbescheid beträgt nach wie vor grundsätzlich 1 Monat - neu ist, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt, sofern ein Verweis auf den noch nicht ergangenen Betriebsprüfungsbericht vorgenommen wird. Die Frist beginnt daher erst zu laufen, wenn der Außenprüfungsbericht zugestellt wurde. Die einmonatige Beschwerdefrist ist wie bisher auch verlängerbar - neu ist hierbei der verstärkte Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen, da das Finanzamt nicht mehr nach freiem Ermessen über die Fristverlängerung entscheiden kann. Vielmehr muss bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben werden. Verglichen mit der frührer fakultativen Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist die Beschwerdevorentscheidung nunmehr grundsätzlich zwingend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Finanzamt und der Steuerpflichtige beide keine Beschwerdevorentscheidung wollen, kommt es sofort zur Zuständigkeit des BFG. Im Falle einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt kann ein Vorlageantrag an das BFG eingebracht werden.
Gegen das Erkenntnis des BFG kann das Mittel der ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision beim VwGH gewählt werden. Voraussetzung für die ordentliche Revision ist jedoch, dass es um die Lösung einer Rechtsfrage geht, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das BFG-Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine entsprechende Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind jenen sehr ähnlich, welche das schon seit Sommer 2012 bestehende Ablehnungsrecht des VwGH auszeichnen. Der Gang zum VwGH wurde also schon damals erschwert und nun bei der ordentlichen Revision beibehalten. Über das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und somit über eine mögliche ordentliche Revision entscheidet das Bundesfinanzgericht. Wird der Weg zur ordentlichen Revision verbaut, so ist die außerordentliche Revision beim VwGH unter bestimmten Voraussetzungen möglich - beispielsweise bei Aktenwidrigkeit, unberechtigter Ablehnung von Beweisanträgen, Verletzung des Parteiengehörs, Unterbleiben der mündlichen Verhandlung trotz Antrags usw. Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist im Falle der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder bei Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ebenso möglich.
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