Artikel zum Thema: Berufung
Erweiterung der Verpflichtungen von Geschäftsführern bei Verletzung der URG-Kennzahlen
In der letzten Management-Info haben wir umfassend auf die Neuerungen bei der GmbH hingewiesen. Im Zuge der Absenkung des Mindeststammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € ist es auch zu einer wichtigen Änderung für die Geschäftsführer gekommen, die nachfolgend ausführlich dargestellt wird.
Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (1. Juli 2013) müssen Geschäftsführer gemäß § 36 Abs. 2 GmbHG nicht nur wie bisher bei Verlust des halben Stammkapitals, sondern auch bei Verletzung der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und die in diesem Zusammenhang von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse (beispielsweise Kapitalzuführung in Form von Gesellschafterzuschüssen, operative Restrukturierungsmaßnahmen etc.) dem Firmenbuchgericht mitteilen.
Diese neue Bestimmung im GmbHG stellt bereits auf die tatsächliche Verletzung dieser Kennzahlen ab. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten zur Führung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden Rechnungswesens und internen Kontrollsystems (§ 22 Abs. 1 GmbHG) kann es sich daher für die Geschäftsführer auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben, dass die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung vorliegen. Die Einberufung der Generalversammlung ist freilich nur einmalig geboten, auch wenn die URG-Kennzahlen längerfristig verletzt werden. Das bedeutet, dass ein mehrmaliges Einberufen – etwa wenn anlässlich der Monats- oder Quartalsabschlüsse laufend eine (anhaltende) Verletzung der URG-Kennzahlen festgestellt wird – nicht erforderlich ist.
Um das Risiko eines Pflichtverstoßes zu reduzieren sollten Geschäftsführer von Gesellschaften, bei denen es im letzten vorliegenden Abschluss zu einer Verletzung der URG-Kennzahlen gekommen ist, aktiv prüfen, ob durch eine Verbesserung der Eigenkapitalsituation (etwa aufgrund von Gesellschafterzuschüssen, Erreichen einer Gewinnsituation oder Verkürzung der Bilanzsumme) und/oder der Schuldentilgungsdauer von einer Beseitigung der neu eingeführten Einberufungspflicht ausgegangen werden kann. Sollte eine Verletzung der URG-Kennzahlen nicht ausgeschlossen werden können, so empfiehlt es sich eine Überprüfung anhand von Budgets (sofern aufgrund des Geschäftsverlaufes noch aktuell) und Vorschaurechnungen vorzunehmen. Die zugrunde liegenden Überlegungen und Berechnungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Im Zweifelsfall wird aus Vorsichtsgründen zu einer Einberufung geraten. In der Versammlung besteht keine erzwingbare Pflicht, Beschlüsse zu fassen. Die Mitteilung allenfalls gefasster Beschlüsse an das Firmenbuchgericht führt zu keiner Veröffentlichung, es ist lediglich eine Aufnahme in die Urkundensammlung vorgesehen.
Neben den Geschäftsführern sind auch die Abschlussprüfer von dieser Gesetzesänderung betroffen. Wie bisher muss der Abschlussprüfer unverzüglich seine Redepflicht gemäß § 273 Abs. 3 UGB ausüben, wenn er bei der Prüfung des Jahresabschlusses eine Verletzung der URG-Kennzahlen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt. Konsequenterweise muss sich der Abschlussprüfer in weiterer Folge auch die Frage nach einer damit möglicherweise einhergehenden Bestandsgefährdung stellen und gegebenenfalls Redepflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB ausüben. Dies gilt sowohl für Pflichtprüfungen als auch für freiwillige Prüfungen von GmbHs. Auch um eine im Prüfbericht vermerkte Ausübung der Redepflicht durch den Abschlussprüfer zu vermeiden, sollte daher rechtzeitig auf die erweiterten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den URG-Kennzahlen reagiert werden.
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