Artikel zum Thema: Soforthilfe
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, bestehen steuerliche Sondervorschriften, die nachfolgend kurz dargestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob wie bereits bei früheren Naturkatastrophen darüber hinausgehend steuerliche Maßnahmen wie z.B. die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung i.Z.m. katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung eingeführt wird.
Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe kann das Finanzamt ganz oder teilweise davon absehen, Verspätungs- sowie Säumniszuschläge vorzuschreiben. Es wird empfohlen, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Herabsetzung: normalerweise können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 30.09. eines Jahres gestellt werden. Katastrophenbedingt könnte es hier wiederum zu einer Ausdehnung dieser Frist bis zum 31.10. kommen.
Steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall beim Spender
Zuwendungen bis zu 10% des Gewinnes des jeweiligen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen und als begünstigte Spendenempfänger anerkannt sind (siehe Linktipps), können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Geld- oder Sachspenden, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Werbewirkung (für das Unternehmen) ist beispielsweise mit einem Spendenhinweis auf der Homepage gegeben.
Spenden von Privaten (bis zu 10% der Einkünfte) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wie allgemein üblich ist darauf zu achten, dass eine konkrete Spende entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe, nicht aber doppelt, geltend gemacht werden kann.
Die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes sind zu beachten: Die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt für Spenden über 50.000 € an Angehörige bzw. über 15.000 € an andere Personen gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht.
Steuerbefreiung für freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Geld- oder Sachspenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Hierzu zählen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall (z.B. zinsenloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer), aber auch Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.
Auswirkungen von steuerfreien Spenden und Subventionen beim Empfänger
Werden für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen geleistet, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um diese vermindert werden. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf. Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden
Die Kosten der Beseitigung katastrophenbedingter Vermögensschäden können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind aber nicht zu berücksichtigen.
– Kostenarten
- Beseitigung der Katastrophenfolgen
Sämtliche Kosten sind im bezahlten Ausmaß voll absetzbar. Darunter fallen insbesondere die Reinigung, Trockenlegung etc. gleichgültig, ob es die Erstwohnung, eine Zweitwohnung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft.
- Reparaturkosten
Nur die Kosten für Reparaturen von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad).
- Ersatzbeschaffung
Nur soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte).
– Kostenausmaß
Während die Kosten der Beseitigung von Schäden (Sanierung) sowie die Reparatur lebensnotwendiger Gegenstände voll absetzbar sind, gibt es bestimmte Obergrenzen für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen und zwar: Für die Anschaffung bzw. Herstellung lebensnotwendiger Gegenstände gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaffungs –Zeitwert“ mit 40.000 € begrenzt.
Von der Schadenssumme sind abzuziehen: die Versicherungsleistungen, die steuerfreien Subventionen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatzbeschafften Gegenstände. Können die Aufwendungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, stellen die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen außergewöhnliche Belastung dar.
– Form der Geltendmachung
Dem Finanzamt sind die kommissionelle Niederschrift über die Schadenserhebung sowie die Rechnungen vorzulegen.
Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können für die anfallenden Ausgaben bis 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Bei rechtzeitiger Vorlage kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 berücksichtigen.
Gebührenbefreiung
Für die Ersatzausstellung von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) oder für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder -bereinigung notwendigen Schriften (z.B. Baubewilligungen) sowie für Darlehens- und Kreditverträge müssen keine Gebühren entrichtet werden.
Soforthilfe
Die Soforthilfe der Wirtschaftskammer beträgt pro Schadensfall 10 % des entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 €. Die Mittel werden zu 50 % von der jeweiligen Landeskammer, zu 30 % von der Sozialversicherungsanstalt und zu 20 % von der WKÖ aufgebracht. Jeder in Not geratene Betrieb kann die Soforthilfe direkt über seine Landeskammer beantragen.
Eine Bank in Niederösterreich bietet laut Webseite „unbürokratisch und ohne Bearbeitungsgebühr“ Finanzierungen für betroffene Privatpersonen, Firmen und Freiberufler bis zu einer Höhe von 75.000 € in zwei Varianten an:
- Variante 1:
- -Laufzeit: 5 Jahre
- - Zinssatz: 1. Jahr: 0 % (zins- und tilgungsfrei),
- 2. bis 5. Jahr: 1,25 % p.a. fix
- Variante 2:
- - Laufzeit: 10 Jahre
- - Zinssatz: 1. Jahr: 0 % (zins- und tilgungsfrei),
- 2. bis 10. Jahr: 1,75 % p.a. fix
Auch andere Banken bieten günstige Finanzierungen an.
Bild: © John Hurst - Fotolia
© Willibald Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
Stay In Touch