Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://willibald.gmbh/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei

Juni 2013

Zu den Sonderausgaben zählen auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung. Im Falle der Errichtung von Eigenheimen (das sind Wohnhäuser im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen) müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Im Falle einer entgeltlichen Vermietung liegen keine begünstigen Wohnzwecke vor.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0658-I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine Vermietungstätigkeit, die von der Finanzverwaltung als Liebhaberei qualifiziert wurde, dem Sonderausgabenabzug entgegensteht. Nach Auffassung des UFS ist dies tatsächlich der Fall! Die gelegentlich an Feriengäste vermietete Wohnung wurde grundsätzlich als den Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienend behandelt, sodass in weiterer Folge die tatsächlich für Wohnzwecke genutzte Fläche – auch aufgrund der „Vermietung“ an Feriengäste - weniger als zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachte. Damit waren auch nicht mehr die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gegeben. Eine kurze Anmerkung noch zur Berechnung des Verhältnisses: Garagen, Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume gehören nur dann zur Gesamtnutzfläche, wenn sie bewohnbar sind oder beruflich genutzt werden. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen wie beispielsweise Stiegenhaus, Gang oder Heizraum sind entsprechend der übrigen Nutzungsanteile aufzuteilen bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Verhältnisrechnung auszuscheiden.

Bild: © dusk - Fotolia