Artikel zum Thema: Steuerschuld kraft Rechnungslegung
Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn
Mit Jahresbeginn 2013 ist es zu einer grundsätzlichen Gleichstellung zwischen elektronischer Rechnung und der traditionellen Rechnung in Papierform gekommen. Erhebliche Vereinfachungen für elektronische Rechnungen, die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführt wurden, werden voraussichtlich zu einer weitverbreiteten Anwendung der elektronischen Rechnungslegung (etwa per Email, als pdf-Datei oder als Web-Download) führen. Damit der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen jedoch neben den allgemeinen Rechnungskriterien (z.B. Namen und Anschriften, Leistungsbezeichnung, Leistungsdatum/Leistungszeitraum, Entgelt und Steuersatz und Hinweis auf Steuerbefreiung, UID etc.) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Am 28.12.2012 hat das BMF in einer Verordnung die Anforderungen an elektronische Rechnungen präzisiert. Wichtig ist dabei, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Neben den bisherigen Möglichkeiten einer Rechnungslegung mit qualifizierter elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes oder einer elektronischer Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder der Übermittlung via EDI (Electronic Data Interchange) gelten diese Kriterien auch dann als erfüllt, wenn das Unternehmen ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird.
Im Sinne eines Kontrollverfahrens muss dabei sichergestellt werden, dass die Rechnung korrekt an den Rechnungsempfänger übermittelt wird. Bei der Ausgestaltung des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens besteht für den Unternehmer ein gewisser Handlungsspielraum, weshalb neben Einsatz einer ERP-Software mit elektronischem Workflow auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Lieferschein) möglich ist. Wichtig ist, dass bei dem Aufbau des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens auch auf die Größe und die Art des Unternehmens geachtet wird und auch Parameter wie Zahl und Höhe der Umsätze, Kundenanzahl etc. berücksichtigt werden. Schließlich ist das innerbetriebliche Steuerungsverfahren auch entsprechend zu dokumentieren. Wenn die Verbindung zwischen dem abgewickelten Umsatz und der Rechnung leicht mit Hilfe ausreichender Details nachvollziehbar ist und wenn die dokumentierten Verfahren eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Prüfpfad als verlässlich gilt.
Letztlich muss auch eine Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnungslegung vorliegen bzw. nachträglich oder stillschweigend erfolgen. Zu beachten ist, dass bei einer Mehrfachübermittlung der Rechnung (z.B. Papier und Email) auf die Mehrfachübermittlung hingewiesen wird, damit eine (weitere) Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vermieden wird.
Daneben bestehen u.a. noch folgende Besonderheiten:
- Bei Anwendung der elektronischen Signatur i.S.d. Signaturgesetzes ist zu beachten, dass nicht nur die Rechnung selbst, sondern auch das Signaturprüfungsprotokoll über den entsprechenden Zeitraum (allgemein 7 Jahre bis hin zu 22 Jahre für Umsatzsteuerzwecke) aufbewahrt werden muss. Liegt eine elektronische Rechnung als Ausdruck in Papierform vor, ist ihre zusätzliche elektronische Archivierung nicht notwendig.
- Die Übermittlung einer Rechnung mittels elektronischen Datenaustausches (EDI) war schon bisher möglich, sofern es sich um ein Verfahren handelt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Nicht mehr notwendig ist, dass auch eine Sammelrechnung übermittelt wird, sofern in dem EDI-Datensatz die umsatzsteuerlichen Mindestangaben für Rechnungen enthalten sind.
- Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über FinanzOnline bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP) ist derzeit nur an den Bund als Leistungsempfänger möglich.
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