Artikel zum Thema: Rechtsform
Personengesellschaften Teil 2: die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit kapitalistischem Element und deshalb mit zwei Gesellschafter-Grundtypen: Dem Komplementär, der die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt und dem Kommanditisten, der sich durch Leistung einer Einlage an der Gesellschaft beteiligt. Der Artikel liefert eine Übersicht über die wichtigsten unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Themen zu dieser Gesellschaftsform.
Die Firma, das ist der ins Firmenbuch einzutragende Name der KG, hat zwingend den Rechtsformzusatz „KG“ bzw. einen anderen auf die Rechtsform hinweisenden Zusatz zu enthalten. Sind keine natürlichen Personen Komplementäre, so muss dies aus der Firma erkennbar sein (z.B.: GmbH & Co. KG). Durch die Firmenbucheintragung entsteht die KG. Eine KG kann grundsätzlich zu jedem ideellen oder materiellen Zweck gegründet werden, auch für freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Im Wesentlichen gelten die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über die OG. Charakteristikum der KG ist die Teilung der Gesellschafter in Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre haften wie die Gesellschafter einer OG persönlich, solidarisch, unbeschränkt und primär, während die Haftung der Kommanditisten mit ihrer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Daraus folgt, dass die KG aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Kommanditisten sind nach dem Gesetz von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass dies auch für außergewöhnliche Geschäfte gilt. Umgekehrt kann durch Festlegung im Gesellschaftsvertrag ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnis erhalten. Von der Geschäftsführung ist die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen zu unterscheiden. Von dieser sind Kommanditisten jedenfalls ausgeschlossen; ihnen kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Man unterscheidet die Haftsumme und - die gemäß Gesellschaftsvertrag - bedungene Pflichteinlage. Die Haftsumme begrenzt die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern während die Pflichteinlage jene Leistung bezeichnet, welche im Innenverhältnis laut Gesellschaftsvertrag zu leisten ist. Die Höhe der Pflichteinlage wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Der Kommanditist ist jedoch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf deren Verlangen zur Auskunft über die Höhe der geleisteten Einlage verpflichtet. Das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander bestimmt sich – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht - nach dem Verhältnis der bedungenen Pflichteinlagen (Kapitalanteil). Der Kapitalanteil wird auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters (Komplementäre und Kommanditisten) verbucht. Nach dem Gesetz – der Gesellschaftsvertrag kann wiederum Abweichendes vorsehen – erfolgt die Verteilung des Gewinnes zuerst an die Komplementäre nach einem ihrer Haftung angemessenen Betrag. Danach ist den Arbeitsgesellschaftern ein angemessener Betrag zuzuweisen. Der restliche Gewinn ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung aufzuteilen. Ein Verlust ist grundsätzlich auch nach dem Verhältnis der Beteiligungen zuzuweisen. Eine an einen Kommanditisten zurückgezahlte Pflichteinlage stellt eine Einlagenrückgewähr dar und gilt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern als nicht geleistet. Als Einlagenrückgewähr gilt jede Leistung ohne entsprechende Gegenleistung (z.B.: auch Abfindungen). Der Kommanditist hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils (= Entnahmerecht), es sei denn die Auszahlung stellt einen offenbaren Schaden für die Gesellschaft dar, oder der Kommanditist hat die bedungene Pflichteinlage nicht geleistet, oder die Gesellschafter beschließen anderes. Eine Entnahme darf nicht stattfinden, wenn die Pflichteinlage durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Ein bezogener Gewinn muss nicht wegen späterer Verluste an die Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ein im guten Glauben bezogener Gewinn muss ebenfalls nicht rückerstattet werden. Der in eine bestehende KG eintretende Kommanditist haftet für Altschulden, das sind die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, bis zur Höhe seiner Haftsumme. Der Kommanditist haftet auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft („Nachhaftung“), und zwar für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. Es gilt die Verjährungsfrist der Verbindlichkeit; der Kommanditist kann jedoch längstens innerhalb einer Frist von drei Jahren daraus in Anspruch genommen werden.
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