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BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen


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BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen

Mai 2012

Nachdem im Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2011 (siehe KI 02/11) explizit nicht die Änderungen durch die „Kapitalbesteuerung neu“ eingearbeitet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfassenden Erlass zur „Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen“ veröffentlicht. Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde insgesamt ausgeweitet und umfasst nun neben den Früchten aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstamms unabhängig von der Behaltedauer und vom Beteiligungsausmaß (die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25%). Vor den Gesetzesänderungen und somit auch regelmäßig für „Altbestände“ gültig, konnte in der Regel eine Steuerpflicht am Stamm nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei einer Beteiligung von über 1% eintreten.

Neben detaillierten Informationen zur Ausdehnung der Besteuerungstatbestände enthält der Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch Aussagen, die für Privatpersonen von besonderer Relevanz sind. Nachfolgend werden zwei Aspekte davon übersichtsartig dargestellt.

Depotübertragungen

Eine Depotentnahme bzw. –übertragung von sog. „Neubestand“ ist im neuen KESt-Regime grundsätzlich wie eine Veräußerung als steuerpflichtiger Vorgang zu sehen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entfällt die Realisationsfiktion, sodass eine Besteuerung unterbleiben kann.

Es werden folgende Grundfälle unterschieden:

  • die Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes, eigenes Depot bei einer inländischen oder ausländischen Bank überträgt.
  • die unentgeltliche Übertragung auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere z.B. an Kinder oder Ehegatten verschenkt oder vererbt.

Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine andere inländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten zu übermitteln. Verweigert der Investor die Zustimmung zur Übermittlung der Anschaffungsdaten, wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten.

Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, dem Finanzamt bestimmte Informationen über den Investor und die übertragenen Wertpapiere zu übermitteln. Verweigert der Depotinhaber die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an das Finanzamt wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten.

Auch die Entnahme aus dem Depot anlässlich einer Erbschaft oder Schenkung wird grundsätzlich wie ein Verkauf behandelt und ist somit KESt-pflichtig, wenn der Depotinhaber nicht nachweist, dass es sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies kann entweder der übertragenden Stelle in Form eines Notariatsakts, Schenkungsvertrags, Einantwortungsbeschlusses oÄ nachgewiesen werden oder der Depotinhaber beauftragt die übertragende Stelle, eine Meldung an das Finanzamt zu machen.

Durch diese Meldepflichten soll verhindert werden, dass Vermögenszuwächse z.B. durch Übertragung der Wertpapiere ins Ausland oder durch Schenkung aus dem Besteuerungskreislauf fallen.

Verlustverrechnung nicht uneingeschränkt möglich

Gleichsam als Kompensation für die Besteuerung von Wertänderungen am Stamm wurde auch der Ausgleich von Kursverlusten mit Kursgewinnen oder auch mit Erträgen aus Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgedehnt. Sofern der Verlustausgleich nicht automatisch von der depotführenden Bank durchgeführt wird - z.B. der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus Aktienveräußerungen oder der Ausgleich von Verlusten mit Dividenden auf einem Depot– kann dies vom Steuerpflichtigen selbst nachgeholt werden. Allerdings können Verluste aus Kapitalvermögen nicht vorgetragen werden und der Verlustausgleich ist überdies mehrfach beschränkt. So gilt etwa, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit praktisch risikolosen Erträgen (Einkünften) ausgeglichen werden können. Als praktisch risikolos gelten dabei Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten („Sparbuchzinsen“) oder Zuwendungen von Stiftungen. Zinsen aus von Kreditinstituten begebenen Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) fallen hingegen grundsätzlich nicht unter dieses Ausgleichsverbot. Außerdem ist kein Ausgleich zwischen einem negativen Ergebnis aus Kapitalvermögen mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsarten möglich. Umgekehrt aber ist der Ausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Obwohl grundsätzlich der Verlustausgleich mit ab 1. April 2012 zugeflossenen laufenden Erträgen aus Alt- und Neubeständen (etwa Dividenden) möglich ist, sind auch hier Besonderheiten zu beachten. So können Zinsen aus Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen), die vor dem 1. April 2012 angeschafft wurden, nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Altbestand können nicht in den Verlustausgleich mit einbezogen werden.

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