Artikel zum Thema: Lift
Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen - steuerliche Voraussetzungen
Anlassfall für eine Entscheidung über die steuerliche Zulässigkeit einer Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen (Rückbauverpflichtungen) durch den UFS war ein Seilbahnunternehmen. Wenngleich die steuerliche Rückstellungsbildung stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist, sind die grundsätzlichen Leitlinien der Entscheidung (UFS vom 16.11.2011, GZ RV/0851-S/09) nicht nur gut auf ähnlich gelagerte Fälle wie z.B. bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen oder Kraftwerksbetreibern übertragbar, sondern können auch für Rückbauverpflichtungen im Rahmen von Mietverhältnissen allgemein von Relevanz sein. Interessant ist der Fall auch deshalb, weil sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rückbauverpflichtungen zu beurteilen waren.
Ein Seilbahnunternehmen betreibt auf Basis einer Servitutsvereinbarung eine Seilbahn auf fremden Grund. Diese zeitlich nicht begrenzte Servitutsvereinbarung sieht dabei vor, dass nach Einstellung der Anlagen diese vom Seilbahnunternehmen zu entfernen sind. Eine mögliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich dadurch, dass der Betrieb von Seilbahnen konzessionspflichtig ist und nach Ablauf der (verlängerbaren) Konzession vom Landeshauptmann Rückbaumaßnahmen angeordnet werden können. Aufgrund dieser Verpflichtungen hat das Unternehmen eine Rückstellung gebildet und die geschätzten Abbruchkosten auf den Zeitraum bis zum erwarteten Ende der Nutzungsdauer der Anlage angespart. Seitens der Finanzverwaltung wurde diese Rückstellung jedoch steuerlich nicht anerkannt, da zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung keine Anzeichen für die Einstellung des Betriebs vorgelegen sind. Da die betroffene Sesselliftanlage im Skigebiet als Verbindungslift (Skischaukel) eine wichtige Funktion hat, war nach Ansicht des UFS nicht von einer wahrscheinlichen Einstellung auszugehen. Die bloße Möglichkeit des Eintritts einer Verpflichtung zum Rückbau erfüllt nicht die für die Bildung einer Rückstellung notwendige Konkretisierung. Auch die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Servitutsvertrag wurde mangels einer Laufzeitbegrenzung nicht als ausreichend gesehen.
Nach diesen Kriterien dürfte eine steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung somit erst bei Bekanntgabe der Absicht, den Betrieb einzustellen oder bei Vorliegen von Umständen, die einen weiteren Betrieb über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus unmöglich machen, zulässig sein. In jedem Fall wird eine Rückstellungsbildung spätestens bei Vorliegen von Rückbaubescheiden möglich sein.
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