Artikel zum Thema: Ferienlager
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - BMF Erlass mit Klarstellungen
Seit 1.1.2009 können vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Kinderbetreuung ohne Selbstbehalt bis maximal 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Da die Regelungen zur Absetzbarkeit im Detail einige Sonderbestimmungen enthalten, hat das BMF nun einen Erlass herausgegeben, der regelmäßig auftretende Fragen übersichtlich behandelt (BMF vom 28.7.2011 „Information zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen“).
Die Kosten für die Kinderbetreuung können folgende Personen absetzen:
- Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht oder
- dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner oder
- der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.
Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Allerdings dürfen pro Kind nicht mehr als 2.300 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird dieser Höchstbetrag durch mehrere Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kosten aufzuteilen (d.h. die Ausgabe kann von jedem nur aliquot geltend gemacht werden). Für behinderte Kinder kann zusätzlich noch zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 € geltend gemacht werden. Darüber hinaus liegt die Altersobergrenze bei behinderten Kindern bei 16 Jahren (allgemeine Grenze 10 Jahre).
Absetzbar sind die Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können hingegen sämtliche Kosten berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Kinderbetreuung muss entweder von einer öffentlichen oder privaten Institution oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen. Letztere muss - sofern sie nicht über eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Lehrgang für Tageseltern, Ausbildung als Kinderpädagoge, pädagogisches Hochschulstudium) aufweist - zumindest über eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 Stunden verfügen. Sofern sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden erforderlich. Wichtig ist, dass eine Abzugsfähigkeit der Kosten nicht möglich ist, wenn die Person im selben Haushalt wie das Kind wohnt (z.B. Großmutter oder Geschwister).
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen ausgestellt werden, die folgende Angaben enthalten:
- Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes,
- Rechnungsempfänger (Name und Adresse),
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Zeitraum der Kinderbetreuung,
- bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,
- bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung),
- Rechnungsbetrag.
Diese Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.
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