Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht
Umsatzsteuer auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig
Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist, dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Informationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%) tritt dann natürlich nicht ein.
Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatzsteuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden Kfz-Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforderung der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem Informationsschreiben durch Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG eingeschränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Kleinbussen sowie für Taxibetriebe und Fahrschulen ausgeschlossen ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbelastet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rückzahlung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine ungerechtfertigte Bereicherung des Abgabenschuldners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstattet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanztechnisch betrachtet – wie ja auch zukünftig - keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-Lkws und Kleinbussen bzw. bei Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, hat bei Rückforderung des zu hohen USt-Betrags eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim Käufer zu erfolgen.
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