Artikel zum Thema: Grenzsteuersatz
Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen - Kapitalbesteuerung neu
Nachdem wir bereits über die Maßnahmen zur Budgetsanierung berichtet haben (KI 11/10) werden nun seither eingetretene Änderungen aufgezeigt wie auch wesentliche Punkte des Budgetbegleitgesetzes 2011, das Ende Dezember vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossen wurde, dargestellt.
Neuregelung der Kapitalbesteuerung
Wie schon in der KI 11/10 ausgeführt, kommt es ab Oktober 2011 zu weitreichenden Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Es werden nicht nur wie bisher die Erträge aus Aktien und sonstigen Wertpapieren besteuert, sondern auch die Wertsteigerungen am Stamm (Substanzgewinne) einer 25%igen Besteuerung („Wertpapier KESt“) unterworfen, ohne dabei auf Behaltefrist und Beteiligungsausmaß zu achten. Die Besteuerung von Substanzgewinnen betrifft Wertsteigerungen von z.B. Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die nach dem 31.12.2010 angeschafft sowie von anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem 30.9.2011 angeschafft werden.
Die drei Tatbestände der Kapitaleinkünfte, welche zukünftig die 25% (End)Besteuerung auslösen, umfassen die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Substanzgewinne aus Finanzvermögen (neu!) und Einkünfte aus Derivaten (neu!). Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind nachfolgend dargestellt. Für Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG (z.B. AG und GmbH) kommt es dadurch zu keinen Änderungen.
Tatbestand „Substanzgewinne aus Finanzvermögen“
Substanzgewinne aus Finanzvermögen – etwa bei der Veräußerung von Aktien - ergeben sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Im außerbetrieblichen Bereich führt die Endbesteuerung dazu, dass verbundene Aufwendungen wie z.B. Depotgebühren oder Transaktionsspesen nicht geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten (z.B. rechtliche Beratung) dürfen auch nicht angesetzt werden. Vorsicht ist geboten, da auch die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot die 25% Steuerbelastung auslösen können, wenn nicht entsprechenden Meldepflichten nachgekommen wird. Im Betriebsvermögen sind solche Wertzuwächse ebenso mit 25% zu besteuern – mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben können nicht abgezogen werden.
Option zur Regelbesteuerung
Die Regelbesteuerung anstelle der Besteuerung mit 25% ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Verlustausgleichs. Wird zur Regelbesteuerung optiert, so unterliegen ab 2012 alle Kapitaleinkünfte und somit z.B. auch Dividendeneinkünfte der Regelbesteuerung (max. mit dem Grenzsteuersatz von 50%). Auch bei der Regelbesteuerung können unmittelbar mit den Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Verlustausgleichsoption
Die Verlustausgleichsoption soll sicherstellen, dass auch Substanzverluste steuermindernd verwertbar sind. Folglich können im außerbetrieblichen Bereich Substanzverluste aus Finanzvermögen oder aus Derivaten mit zu versteuernden Erträgen bzw. Substanzgewinnen aus Finanzvermögen oder aus Derivaten ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich ist nur im Wege der Veranlagung möglich und durchaus eingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, Substanzverluste aus Finanzvermögen mit Zinserträgen aus Geldanlagen bei Kreditinstituten zu verrechnen, da die beiden Investitionsformen vom Risiko nicht vergleichbar sind. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist ebenso wenig möglich wie ein Verlustvortrag. Im betrieblichen Bereich hat vorrangig eine Verlustverwertung mit realisierten Wertsteigerungen (bzw. Zuschreibungen) zu erfolgen. Ein danach verbleibender Verlustüberhang ist zu 50% mit betrieblichen Gewinnen zu verrechnen und gegebenenfalls vorzutragen – die andere Hälfte des verbleibenden Verlustüberhangs geht jedenfalls verloren.
Die Behandlung von „Altbeständen“
Für so genannte „Altbestände“, das sind z.B. Derivate, die vor dem 1.10.2011 angeschafft wurden und anderes Kapitalvermögen (insbesondere Aktien, GmbH-Anteile) mit Anschaffungsdatum vor 1.1.2011, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen des § 30 EStG (Spekulationsbesteuerung) und § 31 EStG. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 ist es zu einer Verbesserung gekommen. Die Veräußerung von § 31 – Beteiligungen, welche vor dem 1.1.2011 erworben wurden ist steuerfrei, wenn die Steuerhängigkeit von 5 Jahren (im Ausnahmefall 10) vorüber ist und die Beteiligung zum 30.9.2011 weniger als 1% beträgt. Bei einer Veräußerung vor Ablauffrist kommt es hingegen zur „neuen“ Besteuerung mit 25%.
Vereinfachung bei indirekter Forschungsförderung
Anstelle der bisher vielfältigen Möglichkeiten der indirekten Forschungsförderung (diverse Forschungsfreibeträge und –prämien) sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, nur mehr die Forschungsprämien („Frascati“ Forschung, Auftragsforschung) möglich. Diese werden von 8% auf 10% angehoben und setzen voraus, dass die (eigenbetriebliche) „Frascati“ Forschung im Inland betrieben wird und die Auftragsforschung vom Inland aus in Auftrag gegeben wird.
Anhebung des Pendlerpauschales um ca. 10%
Zu einer positiven Änderung kommt es bei dem Pendlerpauschale für 2011 – es wurde um ca. 10% (ursprünglich 5%) angehoben. Der so genannte Pendlerzuschlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht davon profitiert werden kann weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der Besteuerungsgrenze liegt. Die maximale Gutschrift im Wege der Veranlagung (Pendlerzuschlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht.
Verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch Spendenorganisationen verschoben
Damit Spenden an begünstigte Spendenorganisationen als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden können, ist der Nachweis über die tatsächliche Entrichtung bzw. eine Spendenbestätigung notwendig. Der für den Spender grundsätzlich einfachere Nachweis, z.B. über die Sozialversicherungsnummer, wird voraussichtlich auch 2011 nicht möglich sein, da die damit zusammenhängende verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch die Spendenorganisationen frühestens 2012 eingeführt werden soll.
Wegfall der Kreditvertragsgebühr/Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühr
Wie bereits angekündigt wurde die Kreditvertragsgebühr in Höhe von 0,8% gestrichen. Bei der Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe kommt es zu einer Erhöhung auf 1,1% (früher 1%).
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